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Wirtschaftsrecht

VwGH: Ausscheidung gem § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006 iZm den Ausschreibungsbedingungen widersprechende AGB?

Vor dem Hintergrund des § 108 Abs 2 BVergG 2006 ist die Annahme, ein Bieter wolle ein den Ausschreibungsbedingungen widersprechendes Angebot legen, nur dann gerechtfertigt, wenn er dies - klar - zum Ausdruck bringt

20. 05. 2011
Gesetze: § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006, § 108 Abs 2 BVergG 2006
Schlagworte: Vergaberecht, Ausscheiden von Angeboten, den Ausschreibungsbedingungen widersprechende AGB

GZ 2007/04/0007, 21.03.2011
VwGH: Die Bf bestreitet zu Recht, dass ihr Angebot im Widerspruch mit der Ausschreibung stehe und insoweit der Ausscheidungstatbestand des § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006 verwirklicht sei. Dazu bringt sie vor, sie habe in ihrem Begleitschreiben zum Angebot unter Punkt 2.1 ausdrücklich die Ausschreibung mit allen ihren Bestimmungen anerkannt und zum Inhalt ihres Angebotes gemacht. Auch aus § 108 Abs 2 BVergG 2006 ergebe sich, dass der Bieter mit der Abgabe des Angebotes die Ausschreibungsbedingungen anerkenne. Die AGB der Bf erfassten daher nur jene Bereiche, die nicht in der Ausschreibung oder im BVergG geregelt seien. Da die gegenständliche Ausschreibung Vorgaben über die Gewährleistung, Gerichtsstand und Liefertermin für die Testversion enthalte, gälten diesbezügliche abweichende AGB der Bf nicht. Das Angebot der Bf wäre sohin nicht auszuscheiden und ihr Nachprüfungsantrag nicht zurückzuweisen gewesen.
Wie sich aus dem Erkenntnis vom 25. Jänner 2011, 2006/04/0200, und dem dort verwiesenen Erkenntnis vom 19. November 2008, 2004/04/0102, ergibt, ist vor dem Hintergrund des § 108 Abs 2 BVergG 2006 die Annahme, ein Bieter wolle ein den Ausschreibungsbedingungen widersprechendes Angebot legen, nur dann gerechtfertigt, wenn er dies - klar - zum Ausdruck bringt. Diese Voraussetzung hat der VwGH in den zitierten Erkenntnissen nicht als gegeben erachtet, wenn ein Bieter im unterfertigten Angebot seine eigenen (mit den Ausschreibungsbestimmungen nicht im Einklang stehenden) AGB erwähnt oder diesem anschließt.
Auch im gegenständlichen Fall fehlt ein klar zum Ausdruck gebrachter Widerspruch des Angebotes der Bf mit den Vorgaben der Ausschreibung. Zwar verweist die Bf in ihrem Begleitschreiben zu Punkt 2.1 auf ihre eigenen AGB, hat aber im Satz davor ausdrücklich festgehalten, dass Basis ihres Angebotes Punkt 2.1 der Ausschreibung - und damit die unstrittig dort enthaltenen Regelungen der Auftraggeberin betreffend Gewährleistungsfrist und Gerichtsstand - sind. Bei diesem Sachverhalt kann nicht davon ausgegangen werden, die Bf habe ihrem Angebot hinsichtlich Gewährleistungsfrist und Gerichtsstand unmissverständlich ihre eigenen AGB zu Grunde legen wollen.

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