Für die Beurteilung, ob eine Restaurierung von Kunstwerken als Ausübung der schönen Künste gelten kann, ist das Gesamtbild bzw der Gesamtzusammenhang der die Restaurierung bildenden Tätigkeiten entscheidend; § 2 Abs 11 zweiter Satz GewO stellt entscheidend darauf ab, dass eine "nach"gestaltende künstlerische "Fähigkeit" für die Wiederherstellung des Kunstwerkes erforderlich ist
GZ 2008/04/0035, 25.01.2011
VwGH: Gem § 2 Abs 1 Z 7 GewO ist dieses Bundesgesetz (ua) auf die Ausübung der schönen Künste (Abs 11) nicht anzuwenden.
Gem § 2 Abs 11 GewO ist unter Ausübung der schönen Künste iS dieses Bundesgesetzes (Abs 1 Z 7) die eigenschöpferische Tätigkeit in einem Kunstzweig zu verstehen. Die Restaurierung von Kunstwerken ist dann Ausübung der schönen Künste, wenn für die Wiederherstellung eine nachgestaltende künstlerische Fähigkeit erforderlich ist.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 11. Dezember 1984, 84/04/0113, zur inhaltsgleichen Regelung des § 2 Abs 9 GewO 1973 im (fallbezogenen) Zusammenhang mit Ausbesserungsarbeiten mit Furnierteilen an einem alten Kasten Folgendes ausgeführt: Der dortige Bf hatte darauf hingewiesen, dass sich bei der von ihm durchgeführten Restaurierung des aus dem frühen 18. Jahrhundert stammenden Kastens das Erfordernis der nachgestaltenden künstlerischen Fähigkeit für diese Tätigkeiten aus dem Zweck ergebe, durch Abstimmung des Farbtones und des Gesamtbildes den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. In Hinsicht auf diesen Einwand sah es der VwGH im zitierten Erkenntnis für notwendig an, sachverhaltsbezogene Feststellungen über das vom dortigen Bf aufgezeigte Gesamtbild der die gegenständliche Restaurierung bildenden Tätigkeiten zu treffen. Entscheidend ist nach dieser Rsp für die Beurteilung, ob eine Restaurierung von Kunstwerken als Ausübung der schönen Künste gelten kann, das Gesamtbild bzw der Gesamtzusammenhang der die Restaurierung bildenden Tätigkeiten. Diese ist - so das zitierte Erkenntnis - einer rechtlichen Würdigung am Maßstab des (nunmehr) § 2 Abs 11 zweiter Satz GewO 1994 zu unterziehen.
Diese Bestimmung stellt - ihrem Wortlaut nach - darauf ab, dass die Restaurierung iSe Wiederherstellung von Kunstwerken dann (als Ausübung der schönen Künste) nicht unter die Bestimmungen der GewO 1994 fällt, wenn eine "nach"gestaltende künstlerische "Fähigkeit" für die Wiederherstellung des Kunstwerkes erforderlich ist. Selbst wenn eine solche nachgestaltende künstlerische Fähigkeit nur im Ausmaß von 7 % für die Restaurierung des vorliegenden (Bau)Kunstwerkes erforderlich ist, so ist sie dennoch iSd § 2 Abs 11 GewO zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung erforderlich, sodass die Tatbestandsmerkmale dieser Ausnahmebestimmung erfüllt sind.