Home

Wirtschaftsrecht

VwGH: Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 1 und 2 GewO bei bedingter Strafnachsicht gem § 43 Abs 1 StGB?

Die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gem § 43 Abs 1 StGB können nicht schematisch außer Betracht bleiben; vielmehr bedarf es bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO erfüllt sind

20. 05. 2011
Gesetze: § 87 Abs 1 Z 1 GewO, § 13 GewO, § 43 Abs 1 StGB
Schlagworte: Gewerberecht, Entziehung der Gewerbeberechtigung, gerichtliche Verurteilung, bedingte Strafnachsicht, Prognose

GZ 2009/04/0238, 25.01.2011
VwGH: Der Entziehungsgrund des § 87 Abs 1 GewO ist nicht nur gegeben, wenn die zu Grunde liegende Straftat bei Ausübung des zu entziehenden Gewerbes begangen wurde, liegt doch § 13 Abs 1 leg cit als Regelfall ein Sachverhalt zu Grunde, in dem die von dieser Bestimmung erfasste gerichtliche Verurteilung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem der Verurteilte noch gar nicht im Besitz der Gewerbeberechtigung war. Mit seinem Vorbringen, die Straftaten seien nicht bei Ausübung des Gewerbes, sondern in seinem familiären Umfeld begangen worden, und den in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verfahrensmängeln zeigt der Bf daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der Bf hat nach dem bei den Verwaltungsakten erliegenden Strafurteil seine Gattin am Körper verletzt bzw zu verletzen versucht, sie mit Gewalt zur Unterlassung der Verständigung der Polizei genötigt und seine Nichte gefährlich mit einer Verletzung am Vermögen und mit einer Gefährdung durch Sprengmittel bedroht. Das Gericht hat das Zusammentreffen von mehreren Vergehen als erschwerend, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, die Provokation durch die Nichte und den bisherigen ordentlichen Lebenswandel als mildernd berücksichtigt. Ausgehend von der aus den Tathandlungen zum Ausdruck kommenden Gewaltbereitschaft des Bf kann die Ansicht der belangten Behörde, aus der Eigenart der strafbaren Handlung und dem sich darin manifestierenden Persönlichkeitsbild des Bf sei zu befürchten, der Bf werde solche oder ähnliche Straftaten auch bei Ausübung des Gewerbes "Sprengungsunternehmen", selbst bei Berücksichtigung der der gefährlichen Drohung vorangehenden Provokation, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren sind gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz, vielmehr hat die Gewerbebehörde eigenständig unter Berücksichtigung der mit der weiteren Ausübung der konkreten Gewerbeberechtigung im Zusammenhang stehenden Umstände eine Prognose zu erstellen. Jedoch können die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gem § 43 Abs 1 StGB nicht schematisch außer Betracht bleiben. Vielmehr bedarf es bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO erfüllt sind. Solche besonderen Umstände für eine Berücksichtigung der bedingten Strafnachsicht kann die Beschwerde nicht dartun.
Der Zeitraum des Wohlverhaltens seit der Verurteilung im März 2007 erscheint zu kurz, um auf einen Wegfall der Gefahr der Begehung ähnlicher Straftaten schließen zu können.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at