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Wirtschaftsrecht

VwGH: Alternativangebote - zu den Mindestanforderungen iSd § 81 Abs 2 BVergG 2006

Mindestanforderungen betreffen Eigenschaften, die die ausgeschriebene Leistung kennzeichnen und denen die angebotene Leistung zu genügen hat; Mindestanforderungen sind in diesem Sinne unbedingte bzw jedenfalls zu erfüllende Anforderungen

20. 05. 2011
Gesetze: § 81 Abs 2 BVergG 2006
Schlagworte: Vergaberecht, Alternativangebote, Mindestanforderungen

GZ 2008/04/0027, 26.11.2010
VwGH: Nach § 81 Abs 2 BVergG 2006 hat der Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen die Mindestanforderungen, die Alternativangebote im Hinblick auf ihre Vergleichbarkeit mit der ausgeschriebenen Leistung erfüllen müssen, zu erläutern und zu bezeichnen, in welcher Art und Weise diese Angebote einzureichen sind. Der Auftraggeber darf nur jene Alternativangebote im Vergabeverfahren berücksichtigen, die die festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
Mindestanforderungen iSd Bestimmung betreffen daher Eigenschaften, die die ausgeschriebene Leistung kennzeichnen und denen die angebotene Leistung zu genügen hat. Mindestanforderungen sind in diesem Sinne unbedingte bzw jedenfalls zu erfüllende Anforderungen, eben - wie der Begriff schon sagt - Anforderungen, welche ein Alternativangebot mindestens zu erfüllen hat.

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