Für die Parteistellung im Verfahren nach § 79 Abs 1 GewO kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit der Bf im (ursprünglichen) Genehmigungsverfahren Parteistellung hatte, sondern lediglich darauf, ob er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar iSd § 75 Abs 2 und 3 leg cit war und glaubhaft machen kann, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist
GZ 2010/04/0076, 05.11.2010
Im Beschwerdefall wurde die Änderung der Tischlereiwerkstätte der Mitbeteiligten (ua) durch die Errichtung eines Anbaues für einen Spritzraum und einen Lacklagerraum im vereinfachten Verfahren gem § 359b Abs 1 Z 2 und Abs 8 GewO genehmigt.
VwGH: Im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gem § 359b Abs 1 GewO kommt den Nachbarn lediglich in der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, und somit nur eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zu.
Daher ist zu prüfen, ob die Bf trotz des Umstandes. dass sie im (ursprünglichen) vereinfachten Genehmigungsverfahren lediglich eine auf das Vorliegen der Voraussetzungen für dieses Verfahren eingeschränkte Parteistellung inne hatte, nunmehr dennoch nach § 79a Abs 1 und 3 GewO geltend machen kann, dass sie als Nachbarin vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist.
Dies ist zu bejahen, normiert doch § 79a Abs 4 GewO ausdrücklich, dass der Nachbar durch die Einbringung des dem Abs 3 entsprechenden Antrages Parteistellung erlangt. Daher kommt es für die Parteistellung im Verfahren nach § 79 Abs 1 GewO nicht darauf an, ob und inwieweit die Bf im (ursprünglichen) Genehmigungsverfahren Parteistellung hatte, sondern lediglich darauf, ob sie bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar iSd § 75 Abs 2 und 3 leg cit war und glaubhaft machen kann, dass sie als Nachbarin vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist. Auch bei Betriebsanlagen, die einem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 359b GewO unterzogen wurden, erlangt nämlich der Nachbar durch einen entsprechenden Antrag Parteistellung iSd § 79a Abs 4 GewO.