Nach den Erläuterungen zu § 69 BVergG 2006 darf die Leistungsfähigkeit zwar auch nach den in dieser Bestimmung genannten Zeitpunkten nicht mehr verloren gehen, doch enthält der Einleitungssatz des § 69 keine Verpflichtung des Auftraggebers zu einer ständigen Überprüfung, ob nach den genannten Zeitpunkten die Eignung seitens des Unternehmers noch vorliegt oder nicht
GZ 2006/04/0200, 25.01.2011
VwGH: Soweit die Beschwerde meint, die Auftraggeberin hätte auf das KSV-Rating vom 24. August 2006 und ein weiteres vom 18. Mai 2006 Bedacht nehmen müssen, ist zu entgegnen, dass die Auftraggeberin die Eignung der Bieter zufolge § 69 Z 1 BVergG 2006 zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung (15. Mai 2006) beurteilen musste. Daher geht der Hinweis auf die Eignungsbewertung der Zuschlagsempfängerin durch den KSV zu den beiden genannten Zeitpunkten ins Leere. Nach den Erläuterungen zu § 69 BVergG 2006 darf die Leistungsfähigkeit zwar auch nach den in dieser Bestimmung genannten Zeitpunkten nicht mehr verloren gehen, doch enthält der Einleitungssatz des § 69 keine Verpflichtung des Auftraggebers zu einer ständigen Überprüfung, ob nach den genannten Zeitpunkten die Eignung seitens des Unternehmers noch vorliegt oder nicht.