Wenn die Beschwerde meint, die Beurteilung der Zuverlässigkeit des zu bestellenden gewerberechtlichen Geschäftsführers iSd § 95 Abs 1 iVm § 87 Abs 1 Z 3 GewO hätte anhand einer Prognose über dessen Persönlichkeitsbild erfolgen müssen, so ist ihr zu entgegnen, dass schon schwerwiegende Verstöße iSd letztgenannten Bestimmung im Regelfall zur zwingenden Rechtsvermutung der mangelnden Zuverlässigkeit führen; lediglich bei bereits getilgten Bestrafungen wäre nach diesem Erkenntnis eine Prognose notwendig
GZ 2006/04/0198, 08.10.2010
Die Bf bringt vor, die belangte Behörde hätte bei der Beurteilung der persönlichen Voraussetzungen des gewerberechtlichen Geschäftsführers gem § 39 Abs 2 GewO mangels gesetzlicher Anordnung nicht auf die Frage der Zuverlässigkeit iSd § 87 Abs 1 Z 3 leg cit eingehen dürfen. Vielmehr hätte die belangte Behörde eine Prognose über das Persönlichkeitsbild des zu bestellenden gewerberechtlichen Geschäftsführers treffen müssen.
VwGH: Die gegenständlich von der Bf beantragte Genehmigung der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers ist gem § 95 Abs 2 GewO zu erteilen, wenn (ua) die Voraussetzungen des § 39 Abs 2 leg cit erfüllt sind. Da die letztgenannte Bestimmung vom Geschäftsführer die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen, die für die Ausübung des Gewerbes erforderlich sind, verlangt und § 95 Abs 1 GewO zu diesen persönlichen Voraussetzungen beim gegenständlichen Baumeistergewerbe ausdrücklich die "erforderliche Zuverlässigkeit (§ 87 Abs 1 Z 3)" zählt, ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie gegenständlich die Zuverlässigkeit des Ing M am Maßstab des § 87 Abs 1 Z 3 GewO beurteilt hat. Wenn die Beschwerde meint, die Frage der Zuverlässigkeit sei im vorliegenden Fall, in dem es nicht um die Entziehung der Gewerbeberechtigung gehe, sondern um die Genehmigung der Bestellung des Geschäftsführers, nach einem weniger strengen Maßstab zu messen, so ist ihr zu entgegnen, dass diese Ansicht im Gesetz keine Grundlage findet, zumal § 95 Abs 1 GewO, wie dargestellt, ausdrücklich auf die Kriterien des § 87 Abs 1 Z 3 GewO verweist.
Die Zuverlässigkeit gem § 87 Abs 1 Z 3 GewO äußert sich, wie schon der Wortlaut dieser Bestimmung zeigt, in einem Freisein von schwerwiegenden Verstößen gegen die iZm dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen.
Solche Schutzinteressen wurden gegenständlich schon deshalb verletzt, weil § 87 Abs 1 letzter Satz GewO in seiner demonstrativen Aufzählung ausdrücklich die illegale Beschäftigung, wegen der Ing M unstrittig zwei Mal rechtskräftig bestraft wurde, nennt. Dass es sich dabei, entgegen dem Beschwerdevorbringen, um "schwerwiegende" Verstöße iSd letztgenannten Bestimmung handelt, ergibt sich, wie der VwGH bereits mehrfach ausgesprochen hat, aus den im AuslBG relativ hohen (Mindest-)Strafdrohungen für die Beschäftigung von nach dem AuslBG hiezu nicht berechtigten Arbeitnehmern.
Aber auch die Übertretungen des ASchG stellen schwerwiegende Verstöße gegen die beim gegenständlichen Baumeistergewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen iSd § 87 Abs 1 Z 3 GewO dar, weil durch die fehlenden Absicherungsmaßnahmen Bauarbeiter erheblich in ihrer Gesundheit gefährdet wurden.
Wenn die Beschwerde schließlich meint, die Beurteilung der Zuverlässigkeit des zu bestellenden gewerberechtlichen Geschäftsführers iSd § 95 Abs 1 iVm § 87 Abs 1 Z 3 GewO hätte anhand einer Prognose über dessen Persönlichkeitsbild erfolgen müssen, so ist ihr zu entgegnen, dass schon schwerwiegende Verstöße iSd letztgenannten Bestimmung im Regelfall zur zwingenden Rechtsvermutung der mangelnden Zuverlässigkeit führen. Lediglich bei bereits getilgten Bestrafungen wäre nach diesem Erkenntnis eine Prognose notwendig. Im vorliegenden Fall zeigt die Aktenlage, dass keine der genannten Verwaltungsstrafen des Ing M im hier maßgebenden Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits getilgt (§ 55 Abs 1 VStG) war.