Die mit einem Begründungsmangel behafteten Zuschlagsentscheidungen führen nicht zur absoluten Nichtigkeit und sind anfechtbar
GZ 2006/04/0173, 08.10.2010
VwGH: § 131 Abs 1 erster Satz BVergG 2006 verlangt die unverzügliche und nachweisliche Mitteilung der Zuschlagsentscheidung (bloß) an die im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter. Alleine aus dem Umstand, dass die Zuschlagsentscheidungen gegenständlich der ausgeschiedenen Bf nicht mitgeteilt wurden, kann daher eine Rechtswidrigkeit dieser Zuschlagsentscheidungen (und umso weniger eine absolute Nichtigkeit derselben) nicht abgeleitet werden.
Nach Auffassung der belangten Behörde seien die Zuschlagsentscheidungen der mitbeteiligten Auftraggeberin auch deshalb rechtlich nicht existent und daher nicht anfechtbar, weil diese den gem § 131 Abs 1 zweiter Satz BVergG 2006 erforderlichen Inhalt (Ende der Stillhaltefrist, Gründe für die Ablehnung des Angebotes, Vergabesumme und Merkmale sowie Vorteile des erfolgreichen Angebotes) nicht bzw nicht zur Gänze aufgewiesen hätten. Damit geht die belangte Behörde aufgrund der genannten Mängel in den Begründungen der Zuschlagsentscheidungen von der absoluten Nichtigkeit dieser Zuschlagsentscheidungen aus. Demgegenüber ist der VwGH im Erkenntnis vom 22. April 2009, 2009/04/0081, zu dem Ergebnis gelangt, dass das Fehlen einer dem § 131 vierter Satz BVergG 2006 aF (nunmehr: § 131 Abs 1 zweiter Satz BVergG 2006) entsprechenden Begründung der Zuschlagsentscheidung eine objektiv rechtswidrige Entscheidung bewirkt, wobei diese Rechtswidrigkeit in der Regel wesentlich ist, und hat daher im damaligen Beschwerdefall die Nichtigerklärung einer mangelhaft begründeten Zuschlagsentscheidung für rechtmäßig befunden.
Daraus folgt, dass die belangte Behörde im vorliegenden Beschwerdefall unzutreffend die Auffassung vertreten hat, dass die mit einem Begründungsmangel behafteten Zuschlagsentscheidungen der mitbeteiligten Auftraggeberin absolut nichtig seien. Vielmehr hätte die belangte Behörde die gegen die Zuschlagsentscheidungen vorgebrachten Argumente der Bf inhaltlich prüfen und dabei die Rechtmäßigkeit der Ausscheidung der Bf als Vorfrage beurteilen müssen.