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Wirtschaftsrecht

VwGH: Prüfung der Angemessenheit der Preise - vertiefte Angebotsprüfung gem § 125 BVergG 2006

Die Vergabekontrollbehörde hat - ebenso wie der Auftraggeber bei der vertieften Angebotsprüfung - unter Berücksichtigung der auch dem Auftraggeber zur Verfügung gestandenen Unterlagen die Preisgestaltung auf ihre betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit zu prüfen, wobei im Einzelnen die in § 125 Abs 4 Z 1 bis 3 BVergG 2006 genannten Kriterien maßgeblich sind; da es sich hiebei um eine Plausibilitätsprüfung handelt, muss zweifellos nicht die gesamte Kalkulation des Bieters minutiös nachvollzogen, sondern nur - grob - geprüft werden, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann

20. 05. 2011
Gesetze: § 125 BVergG 2006, §§ 320 ff BVergG 2006
Schlagworte: Vergaberecht, Prüfung der Angemessenheit der Preise, vertiefte Angebotsprüfung, Nachprüfung, Vergabekontrollbehörde

GZ 2006/04/0245, 05.11.2010
Die Bf bekämpft in der Beschwerde die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach die Auftraggeberin von der Angemessenheit der Preise der Angebote der erst- und zweitgereihten Bieter ausgehen habe dürfen. Vielmehr hätte die Auftraggeberin nach Ansicht der Bf die fehlende Plausibilität der Preise der vor ihr gereihten Bieter feststellen müssen, weil diese Preise gerade nicht anhand des in der Praxis üblichen Leistungsumfanges (wie ihn die Auftraggeberin in der Verhandlung in Form der "vereinfachten Messmethode" beschrieben habe), sondern ausschließlich anhand des ausgeschriebenen Leistungsumfanges (dieser werde im Leistungsverzeichnis ausdrücklich durch die dort angeführte ÖNORM vorgegeben) auf ihre Angemessenheit zu beurteilen seien.
VwGH: Gem § 125 BVergG 2006 ist es Aufgabe des Auftraggebers, die Angemessenheit der Preise (gegebenenfalls im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung) zu beurteilen.
Zur Aufgabe der Vergabekontrollbehörde hat der VwGH im Erkenntnis vom 15. September 2004, 2004/04/0032, zur Rechtslage des BVergG 2002 (die insoweit, was die Kriterien für die Prüfung der Angemessenheit der Preise betrifft, vergleichbar ist) ausgeführt, dass die Behörde nicht nur zu prüfen hat, ob die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit von sachkundigen Personen auf Grund ausreichend detaillierter Unterlagen geprüft worden ist. Vielmehr hat die Vergabekontrollbehörde nach dem zitierten Erkenntnis - ebenso wie der Auftraggeber bei der vertieften Angebotsprüfung - unter Berücksichtigung der auch dem Auftraggeber zur Verfügung gestandenen Unterlagen die Preisgestaltung auf ihre betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit zu prüfen, wobei im Einzelnen die in den Z 1 bis 3 des § 93 Abs 4 BVergG 2002 (nunmehr: § 125 Abs 4 Z 1 bis 3 BVergG 2006) genannten Kriterien maßgeblich sind. Da es sich hiebei, so der VwGH im zitierten Erkenntnis weiter, um eine Plausibilitätsprüfung handelt, muss zweifellos nicht die gesamte Kalkulation des Bieters minutiös nachvollzogen, sondern nur - grob - geprüft werden, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann.
Ausgehend davon hatte die belangte Behörde im vorliegenden Fall zuerst zu prüfen, ob die Auftraggeberin die Angemessenheit der Preise der erst- und zweitgereihten Bieter überhaupt nach den richtigen Kriterien beurteilt hat. Die Angemessenheit der Preise ist nämlich gem § 125 Abs 1 BVergG 2006 einerseits in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und andererseits unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen. Da es im vorliegenden Fall um kein Alternativangebot geht, war die Preisangemessenheit zufolge § 125 Abs 1 BVergG 2006 jedenfalls in Bezug auf die "ausgeschriebene" Leistung zu beurteilen und nicht etwa in Bezug auf einen (aus der Ausschreibung nicht hervorgehenden) bloß eingeschränkten Leistungsumfang.

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