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Wirtschaftsrecht

VwGH: Zurücklegung der Gewerbeberechtigung / Entziehung der Konzession durch Masseverwalter?

Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass der Masseverwalter nicht berechtigt ist, die Gewerbeberechtigung des Gemeinschuldners zurückzulegen und es dem Masseverwalter nicht zusteht, in die durch die Gewerbeberechtigung gegebene subjektiv-öffentliche Rechtsbeziehung des Gewerbeinhabers zum Staat einzugreifen; dies wurde insbesondere damit begründet, dass unter dem Gewerberecht iSd GewO das subjektiv-öffentliche Recht verstanden werden muss, eine bestimmte Erwerbstätigkeit unter den im Gesetz hiefür aufgestellten Bedingungen unbehindert auszuüben, dass diese Rechtsbeziehung angesichts ihrer subjektiv-öffentlich rechtlichen Natur nicht übertragbar ist, und dass vor diesem Hintergrund auch die Regelungen über das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters nach der GewO zu sehen sind

20. 05. 2011
Gesetze: § 86 Abs 3 GewO, §§ 41 f GewO
Schlagworte: Gewerberecht, Masseverwalter, Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, Fortbetriebsrecht, Konzession

GZ 2010/03/0084, 25.08.2010
VwGH: Nach § 2 Abs 1 GütbefG darf die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen grundsätzlich nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden. Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession sind gem § 5 Abs 1 GütbefG insbesondere - neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes - erstens die Zuverlässigkeit, zweitens die finanzielle Leistungsfähigkeit und drittens die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) des Bewerbers.
Gem § 5a GütbefG gelten hinsichtlich einer Konzession nach diesem Gesetz die Fortbetriebsrechte nach §§ 41 bis 45 GewO mit näher normierten Maßgaben. Gem § 41 Abs 1 Z 4 GewO steht das Recht, einen Gewerbebetrieb auf Grund einer Konzession einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht), der Konkursmasse zu. § 44 GewO bestimmt, dass das Fortbetriebsrecht der Konkursmasse mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gewerbeinhabers entsteht. Der Masseverwalter hat jedoch den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub der Konzessionsbehörde anzuzeigen, er kann auch auf das Fortbetriebsrecht nach Maßgabe des § 43 Abs 3 GewO verzichten. Das Fortbetriebsrecht der Konkursmasse endet mit der Aufhebung des Konkurses.
Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass der Masseverwalter nicht berechtigt ist, die Gewerbeberechtigung des Gemeinschuldners zurückzulegen und es dem Masseverwalter nicht zusteht, in die durch die Gewerbeberechtigung gegebene subjektiv-öffentliche Rechtsbeziehung des Gewerbeinhabers zum Staat einzugreifen. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass unter dem Gewerberecht iSd GewO das subjektiv-öffentliche Recht verstanden werden muss, eine bestimmte Erwerbstätigkeit unter den im Gesetz hiefür aufgestellten Bedingungen unbehindert auszuüben, dass diese Rechtsbeziehung angesichts ihrer subjektiv-öffentlich rechtlichen Natur nicht übertragbar ist, und dass vor diesem Hintergrund auch die Regelungen über das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters nach der GewO zu sehen sind.
Schon angesichts der grundsätzlichen Rezeption der Bestimmungen der GewO über das Fortbetriebsrecht im GütbefG ist die damit umschriebene Rechtslage auch für eine Konzession nach dem GütbefG maßgeblich.
Im Hinblick auf den Charakter der Konzession nach dem GütbefG als nur den Konzessionsinhaber, nicht aber das Fortbetriebsrecht der Konkursmasse betreffende subjektiv-öffentlich rechtliche Beziehung hat das Verfahren über die Entziehung der eingangs genannten Konzession nicht die Konkursmasse und den Masseverwalter, sondern den Konzessionsinhaber Z D betroffen.
Diesem gegenüber - nicht aber gegenüber dem nunmehrigen Bf (Masseverwalter) - wurde der angefochtene Bescheid erlassen.
Durch den angefochtenen Bescheid konnte der Bf daher in keinem subjektiven Recht verletzt werden, weshalb die Beschwerde gem § 34 Abs 1 VwGG wegen mangelnder Berechtigung zur Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.

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