Die im Gesetz definierte Erwartung setzt jedenfalls voraus, dass der Nachsichtswerber über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt, um die mit der beabsichtigten Gewerbeausübung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten - und zwar bei Fälligkeit - abdecken zu können
GZ 2007/04/0144, 17.09.2010
VwGH: Gem § 26 Abs 2 GewO hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gem § 13 Abs 3 leg cit die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, dass er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen werde.
Wie der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, ergibt sich aus dem Wortlaut "wenn ... erwartet werden kann", dass keine Bedenken vorliegen dürfen, die eine derartige Erwartung ausschließen. Die im Gesetz definierte Erwartung setzt aber jedenfalls voraus, dass der Nachsichtswerber über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt, um die mit der beabsichtigten Gewerbeausübung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten - und zwar bei Fälligkeit - abdecken zu können.
Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Bf die Begleichung der offenen, exekutiv betriebenen Forderungen dreier näher genannter Gläubiger nicht habe nachweisen können. Dies ist nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten nicht als unschlüssig zu erkennen, scheinen doch diese Gläubiger in keinem der von der Bf vorgelegten Zahlungsbelege als Empfänger auf. Mit dem allgemein gehaltenen Beschwerdevorbringen, die angeführten Exekutionen seien "allesamt" als bezahlt dargetan worden, und dem Hinweis auf die vorgelegten Zahlungsbelege gelingt es der Bf nicht, diesbezüglich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Davon ausgehend kann der belangten Behörde keine rechtswidrige Gesetzesanwendung angelastet werden, wenn sie zur Ansicht gelangte, die Voraussetzungen des § 26 Abs 2 GewO lägen im Beschwerdefall nicht vor. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Bf - wie im angefochtenen Bescheid dargelegt - auf zwei näher genannten Bankkonten über Guthaben verfügt.