In Anbetracht der Wortfolge "wenn ... nachgewiesen werden" in § 19 erster Satz GewO ist es Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine Ermittlungspflicht trifft
GZ 2008/04/0113, 17.09.2010
VwGH: In Anbetracht der Wortfolge "wenn ... nachgewiesen werden" in § 19 erster Satz GewO ist es Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine Ermittlungspflicht trifft. Die Behörde ist nicht verpflichtet, den Antragsteller anzuleiten, welche bestimmte Beweismittel beizubringen wären.