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Wirtschaftsrecht

VwGH: Zur Feststellung der individuellen Befähigung nach § 19 GewO

In Anbetracht der Wortfolge "wenn ... nachgewiesen werden" in § 19 erster Satz GewO ist es Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine Ermittlungspflicht trifft

20. 05. 2011
Gesetze: § 19 GewO
Schlagworte: Gewerberecht, Feststellung der individuellen Befähigung

GZ 2008/04/0113, 17.09.2010
VwGH: In Anbetracht der Wortfolge "wenn ... nachgewiesen werden" in § 19 erster Satz GewO ist es Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine Ermittlungspflicht trifft. Die Behörde ist nicht verpflichtet, den Antragsteller anzuleiten, welche bestimmte Beweismittel beizubringen wären.

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