Bei der Erteilung der Nachsicht gem § 26 Abs 1 GewO handelt es sich um eine gebundene Entscheidung; sie liegt nicht im Ermessen der Behörde
GZ 2008/04/0040, 17.09.2010
Der Bf macht geltend, der angefochtene Bescheid leide sowohl an einem formellen als auch an einem materiellen Ermessensfehler. Es sei sowohl das der Ermessensübung zugrunde liegende Verwaltungsverfahren mangelhaft und es habe auch die Behörde ihr Ermessen nicht iSd Gesetzes ausgeübt.
VwGH: Gem § 26 Abs 1 GewO hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gem § 13 Abs 1 oder 2 GewO die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.
Bei der Erteilung der Nachsicht gem § 26 Abs 1 GewO handelt es sich um eine gebundene Entscheidung; sie liegt nicht im Ermessen der Behörde (arg: "... hat ... zu erteilen ..."). Das Wort "hat" normiert - wie das Wort "ist" in dem diesbezüglich vergleichbaren § 87 Abs 1 GewO - eine exakte Verhaltensdeterminante der Verwaltung und zeigt, dass die Erteilung der Nachsicht nicht im Ermessen der Behörde liegt, sondern bei Zutreffen der Voraussetzungen erfolgen muss.