Mangels einer im Gesetz vorgesehenen Antragslegitimation beteiligter Personen ist das Verfahren nach § 348 Abs 1 GewO nicht auf Antrag, sondern unter den hier normierten Voraussetzungen von Amts wegen durchzuführen
GZ 2008/04/0165, 17.09.2010
VwGH: Gem § 348 Abs 1 GewO hat die Behörde, wenn eine Gewerbeanmeldung erstattet oder um die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage angesucht oder bei der Behörde die Feststellung beantragt wird, ob die Genehmigungspflicht einer Anlage iSd § 74 gegeben ist, aber Zweifel bestehen, ob auf die betreffende Tätigkeit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, über diese Frage zu entscheiden. Nach Abs 3 dieser Bestimmung hat der Bundesminister (nunmehr:) für Wirtschaft, Familie und Jugend in einem Verfahren, zu dessen Erledigung er zuständig ist, mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, wenn Zweifel über die Anwendbarkeit gewerberechtlicher Vorschriften entstehen.
Mangels einer im Gesetz vorgesehenen Antragslegitimation beteiligter Personen ist das Verfahren nach § 348 Abs 1 GewO nicht auf Antrag, sondern unter den hier normierten Voraussetzungen von Amts wegen durchzuführen. Die Materialien zu § 348 GewO führen dazu (ua) aus:"Die ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zu Erlassung solcher Feststellungsbescheide ist im Hinblick auf die Judikatur des VwGH erforderlich. Aus Abs 1 ergibt sich, dass der 'Zweifel, ob auf die betreffende Tätigkeit die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind', bei der Behörde, bei der die Gewerbeanmeldung erstattet wird ..., bestehen muss. Die Möglichkeit, auf Antrag einer Partei ein Feststellungsverfahren über die Anwendbarkeit gewerberechtlicher Vorschriften einzuleiten, sehen § 343 Abs 1 und 2 (Anmerkung: in der RV hat § 348 die Paragraphenbezeichnung 343) nicht vor."
Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Feststellung, dass die von ihm ausgeübte Tätigkeit der Fremdenbeherbergung nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung unterliege, kommt dem Bf daher nicht zu.