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Wirtschaftsrecht

VwGH: Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Nichtausübung des Gewerbes gem § 88 Abs 2 GewO iZm Ruhendmeldung gem § 93 GewO

Der Anzeige des Ruhens der Gewerbeberechtigung gem § 93 GewO kommt lediglich deklarativer Charakter zu; diese Anzeige kann daher lediglich ein Indiz dafür sein, dass das Gewerbe iSd § 88 Abs 2 GewO nicht ausgeübt wurde

20. 05. 2011
Gesetze: § 88 Abs 2 GewO, § 93 GewO
Schlagworte: Gewerberecht, Entziehung der Gewerbeberechtigung, Nichtausübung des Gewerbes, Ruhendmeldung

GZ 2006/04/0149, 17.09.2010
Die Bf bringt vor, wenn sich die belangte Behörde auf die Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung berufe, so verkenne sie, dass diese nicht entscheidend sei, weil es gem § 88 Abs 2 GewO auf die tatsächliche Ausübung des Gewerbes ankomme.
VwGH: Die Entziehung der Gewerbeberechtigung gem § 88 Abs 2 GewO ist nur bei Erfüllung zweier Tatbestandselemente zulässig: Einerseits verlangt diese Bestimmung, dass das Gewerbe während der letzten drei Jahre "nicht ausgeübt worden ist" und andererseits muss der Gewerbeinhaber mit der Entrichtung der Umlage an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehr als drei Jahre im Rückstand sein. Fehlt es an einer dieser beiden Voraussetzungen, so darf die Gewerbeberechtigung nicht entzogen werden.
Mit der Anzeige des Ruhens des Gewerbes hat die Bf gem § 93 GewO der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft lediglich die Absicht bekannt gegeben, das Gewerbe eine längere Zeit nicht ausüben zu wollen. Dieser Anzeige kommt lediglich deklarativer Charakter zu. Die Anzeige des Ruhens der Gewerbeberechtigung kann daher lediglich ein Indiz dafür sein, dass das Gewerbe iSd § 88 Abs 2 GewO nicht ausgeübt wurde.
Da die Bf bereits in der Berufung vorgebracht hat, sie habe das Gewerbe (trotz ihrer seinerzeitigen Bekanntgabe über das Ruhen der Gewerbeausübung) im maßgebenden Zeitraum tatsächlich ausgeübt, hätte die belangte Behörde im Hinblick auf das Beweisanbot der Bf Ermittlungen zur Frage der tatsächlichen Gewerbeausübung tätigen müssen. Im Übrigen unterstützt das Argument der belangten Behörde, eine GesbR könne nicht Träger einer Gewerbeberechtigung sein, das Vorbringen der Bf, dass sie (ebenso wie ihr Ehemann) das Gewerbe selbst ausgeübt habe.
Da es gegenständlich somit, abgesehen vom hier unstrittigen Rückstand der Kammerumlage, ausschließlich darauf ankommt, ob die Bf das Gewerbe während des genannten Dreijahreszeitraumes tatsächlich ausgeübt hat, ist es (entgegen der Ansicht der belangten Behörde in der Gegenschrift) unerheblich, ob die Bf die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft gem § 93 GewO hätte anzeigen müssen bzw wie weit sie durch die unterlassene Anzeige der Wiederaufnahme der Gewerbeausübung von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen war.

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