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Wirtschaftsrecht

VwGH: § 118 Abs 5 BVergG 2006 - Nichtverlesung des Angebotspreises eines Bieters bei Öffnung der Angebote

Die Ansicht, dass ein Bieter, dessen Angebotspreis (oder wesentliche Teile davon) - aus welchen Gründen auch immer - nicht verlesen worden sei, mangels vergaberechtlicher Existenz seines Angebots keinesfalls zur Einbringung eines Nachprüfungsantrages berechtigt sei, ist unzutreffend

20. 05. 2011
Gesetze: § 118 Abs 5 BVergG 2006, §§ 320 ff BVergG 2006
Schlagworte: Vergaberecht, Öffnung der Angebote, Nichtverlesung des Angebotspreises, Nachprüfungsantrag, Legitimation

GZ 2009/04/0289, 17.09.2010
Die Bf bringt vor, dass ein Bieter, dessen Angebotspreis (oder wesentliche Teile davon) - aus welchen Gründen auch immer - nicht verlesen worden sei, mangels vergaberechtlicher Existenz seines Angebots keinesfalls zur Einbringung eines Nachprüfungsantrages berechtigt sei.
VwGH: Diese Ansicht wird vom VwGH nicht geteilt, würde bei ihrer Zugrundelegung doch den Bietern der Rechtsschutz gegen die vom Auftraggeber (aus welchen Gründen auch immer) unterlassene Verlesung genommen.
Die Bf bringt vor, dass der die Angebotsöffnung leitende Vertreter der Auftraggeberin nach dessen Aussage vor der belangten Behörde deshalb die Preise der Obergruppe 02 nicht verlesen habe, weil dies seiner - unrichtigen - Meinung nach auf Grund der großen Anzahl der Preise nicht zumutbar gewesen sei. Der bei der Angebotsöffnung anwesende Vertreter der Mitbeteiligten hätte die Unterlassung dieser Verlesung bezüglich seines Angebots rügen müssen, zumal zwei weitere Bietervertreter die Verlesung der Preise der Obergruppe 02 aus ihren Angeboten verlangt hätten.
Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass die korrekte Durchführung der Angebotsöffnung - insbesondere die vorgeschriebenen Verlesungen - Sache des Auftraggebers ist, der sich dazu gem § 118 Abs 1 zweiter Satz BVergG einer Kommission zu bedienen hat, die aus mindestens zwei sachkundigen Vertretern besteht. Es kann dahinstehen, wie weit ein Bieter verpflichtet ist, bei der Angebotsöffnung das - versehentliche - Unterlassen einer Verlesung aus seinem Angebot zu rügen, und ob das Unterlassen einer solchen Rüge letztlich zur Unzulässigkeit eines Nachprüfungsantrages führen kann. Vorliegend beruhte die Unterlassung der Verlesung nach dem Vorbringen der Bf nämlich nicht auf einem Versehen, sondern auf einer unrichtigen Rechtsansicht des Leiters der Angebotsöffnung. Es hieße die Anforderungen an einen Bieter zu überspannen, würde man von ihm verlangen, derartige Rechtsirrtümer der - sachkundigen, also mit der korrekten Vorgangsweise bei der Angebotsöffnung vertrauten - Mitglieder der Angebotsöffnungskommission zu erkennen. Der Umstand allein, dass zwei weitere Bieter die Verlesung der Preise der Obergruppe 02 aus ihren Angeboten verlangt haben, verpflichtete den Vertreter der Mitbeteiligten nicht, der Rechtsauffassung der Kommissionsmitglieder zu misstrauen und diese Verlesung aus seinem Angebot zu verlangen. Dass der Vertreter der Mitbeteiligten aus anderen Gründen - etwa wegen seiner Rechtskunde - Anlass zu einer solchen Vorgangsweise gehabt hätte, wird in der Beschwerde nicht konkret behauptet.

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