Nach § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO kommt es tatbestandsmäßig alleine auf die rechtskräftig erfolgte Verurteilung und das dabei im Einzelfall vom Gericht verhängte Strafausmaß an
GZ 2009/04/0259, 17.09.2010
Der Bf erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in der Nichtberücksichtigung des Urteiles des Landgerichtes Traunstein vom 2. Juli 2008, mit dem (in einem von der AOK Bayern-Die Gesundheitskasse gegen den Bf geführten Rechtsstreit über die Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen iHv EUR 241.770,39) festgestellt worden sei, dass der Bf als Geschäftsführer der D GesmbH & Co KG im Zeitraum von 1999 bis 2001 nicht verpflichtet gewesen sei, Sozialversicherungsbeiträge an die deutschen Stellen abzuführen. Bei Berücksichtigung dieses Urteiles hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass das Urteil des Landgerichtes München II vom 5. November 2002 eine unrichtige Rechtsansicht vertrete, gesetzwidrig sei und der Bf zu Unrecht verurteilt worden sei.
VwGH: Der belangten Behörde ist nicht entgegen zu treten, wenn sie in den Verurteilungen des Bf durch das Landgericht München II und das Landesgericht Ried i. I. die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO als erfüllt angesehen hat. Insoweit sich der Bf mit seinem Hinweis auf das (in einem Zivilrechtsstreit ergangene) Urteil des Landgerichtes Traunstein inhaltlich gegen die erfolgte Verurteilung durch das Landgericht München II wendet, ist ihm entgegen zu halten, dass diese Verurteilung auch seinem eigenen Vorbringen zufolge rechtskräftig ist und es nach § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO tatbestandsmäßig alleine auf die rechtskräftig erfolgte Verurteilung und das dabei im Einzelfall vom Gericht verhängte Strafausmaß ankommt. Die Ansicht der belangten Behörde, die im (Zivil-)Urteil des Landgerichtes Traunstein vertretene Rechtsansicht (der Bf sei nicht verpflichtet gewesen, Sozialversicherungsbeiträge an die deutschen Stellen abzuführen) ändere an der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteiles nichts, ist daher nicht zu beanstanden.