Die von der Behörde zu treffende Entscheidung, ob der Ausschluss von der Ausübung des Gewerbes auszusprechen ist, ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs 1 GewO keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung
GZ 2008/04/0144, 17.09.2010
VwGH: Soweit der Bf geltend macht, die Ermessensentscheidung der belangten Behörde sei in untragbarer Weise zu Stande gekommen bzw unvertretbar, ist ihm zu entgegnen, dass die von der Behörde zu treffende Entscheidung, ob der Ausschluss von der Ausübung des Gewerbes auszusprechen ist, nach dem eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs 1 GewO keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung ist.
Der Entziehungsgrund des § 87 Abs 1 GewO ist nicht nur gegeben, wenn die zu Grunde liegende Straftat bei Ausübung des zu entziehenden Gewerbes begangen wurde, liegt doch § 13 Abs 1 leg cit als Regelfall ein Sachverhalt zu Grunde, in dem die von dieser Bestimmung erfasste gerichtliche Verurteilung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem der Verurteilte noch gar nicht im Besitz der Gewerbeberechtigung war.
Die wirtschaftlichen Folgen der Entziehung der Gewerbeberechtigung für den Gewerbeinhaber sind für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit nach § 87 Abs 1 iVm § 13 Abs 1 GewO nicht maßgeblich. Geltend gemachte Interessen der Nahversorgung stellen kein für das Unterbleiben der Entziehung der Gewerbeberechtigung relevantes Tatbestandsmerkmal dar.
Wie der Bf selbst einräumt, ist mit dem Anhörungsrecht gem § 361 GewO keine Bindung der Behörde an die abgegebene Stellungnahme der anzuhörenden Stelle verbunden. Dass die belangte Behörde nicht weiter dargelegt hat, warum sie der Empfehlung der Wirtschaftskammer nicht gefolgt sei, vermag daher keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit zu begründen.