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Wirtschaftsrecht

VwGH: Verfall gem § 369 GewO an im Eigentum Dritter stehenden Sachen?

Dritten, die einer Verwaltungsübertretung nicht schuldig erkannt wurden und die das Eigentum an den für verfallen erklärten Sachen behaupten, kommt hinsichtlich des Ausspruches des Verfalls gem § 369 GewO iVm § 17 VStG Parteistellung im Verwaltungsverfahren und Beschwerdelegitimation vor dem VwGH zu; da § 369 GewO ausdrücklich den Verfall von Waren als Strafe vorsieht, kann die Behörde den Verfall unter den Voraussetzungen des § 17 VStG aussprechen; § 17 Abs 1 VStG sieht auch den Verfall solcher Gegenstände vor, die nicht im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen, wenn diese Gegenstände dem Täters oder Mitschuldigen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde

20. 05. 2011
Gesetze: § 369 GewO, § 17 VStG
Schlagworte: Gewerberecht, Verfall, Eigentum, Dritter

GZ 2006/04/0187, 17.09.2010
Die Bf erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Unterbleiben der Beschlagnahme und der Verfallenerklärung von Teppichen, die in ihrem Eigentum stehen, verletzt.
VwGH: Zunächst ist festzuhalten, dass der Bf, die im vorliegenden Fall einer Verwaltungsübertretung nicht schuldig erkannt wurde, hinsichtlich des Ausspruches des Verfalls Parteistellung im Verwaltungsverfahren und Beschwerdelegitimation vor dem VwGH zukommt, weil sie das Eigentum an den für verfallen erklärten Sachen behauptet.
Im vorliegenden Beschwerdefall ist aufgrund der Rechtskraft des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides davon auszugehen, dass Mary X eine Übertretung des § 367 Z 17 GewO begangen hat, indem sie die gegenständlichen Teppiche (also Waren iSd § 369 GewO) unrechtmäßiger Weise im Umherziehen feilgeboten hat, sodass diese Teppiche iSd letztgenannten Bestimmung mit der Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 17 GewO in einem Zusammenhang stehen. Da § 369 GewO ausdrücklich den Verfall von Waren als Strafe (der Gesetzgeber verweist in dieser Bestimmung explizit auf die §§ 10, 17 und 18 VStG) vorsieht, konnte die Behörde den Verfall unter den Voraussetzungen des § 17 VStG aussprechen.
§ 17 Abs 1 VStG sieht auch den Verfall solcher Gegenstände vor, die nicht im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen, wenn diese Gegenstände dem Täter oder Mitschuldigen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde.
Dass die Bf als behauptete Eigentümerin und damit Verfügungsberechtigte die Teppiche dem Simon Y überlassen hat (der durch die Weitergabe der Teppiche an Mary X zu deren Verwaltungsübertretung beigetragen hat und damit als Mitschuldiger anzusehen ist), wird von der Beschwerde nicht bestritten. Der Verfall war daher gegenständlich gem § 17 Abs 1 VStG zulässig, wenn die Bf als Verfügungsberechtigte hätte erkennen müssen, dass die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde.
Gegen die letztgenannte Tatbestandsvoraussetzung bringt die Bf lediglich vor, dass ihr bei Übergabe der Teppiche an Simon Y "nicht bekannt war", dass dessen Gewerbeberechtigung bereits erloschen gewesen sei. Damit übersieht die Beschwerde aber, dass es gem § 17 Abs 1 VStG ausreicht, wenn die Bf (ungeachtet ihrer tatsächlichen Kenntnisse) "hätte erkennen müssen", dass die Überlassung der Teppiche der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde. Dies ist gegenständlich der Fall, weil unstrittig ist, dass die Bf dem Simon Y im Jahr 2003 Teppiche zum Weiterverkauf übergeben hat, obwohl sie seit dem Jahr 1992 nicht mehr überprüft hat, ob dieser die Gewerbeberechtigung zum Weiterverkauf dieser Waren noch besaß.

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