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Wirtschaftsrecht

VwGH: Nachprüfungsverfahren gem § 320 BVergG - zur Antragslegitimation eines Bieters

Die Vergabekontrollbehörde hat - auch auf Grund eines entsprechenden Vorbringens des Auftraggebers, der den Antragsteller selbst nicht ausgeschieden hat - Anträge von Bietern (nur) dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich aus der der Behörde vorliegenden Aktenlage des Vergabeverfahrens ergibt, dass der Bieter auszuscheiden gewesen wäre

20. 05. 2011
Gesetze: § 320 Abs 1 Z 2 BVergG 2006
Schlagworte: Vergaberecht, Nachprüfungsverfahren, Antragslegitimation eines Bieters

GZ 2009/04/0207, 01.07.2010
VwGH: Gem § 19 Abs 1 BVergG hat die Vergabe an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.
Die Bf bringt vor, dass der Mitbeteiligten im maßgeblichen Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe (2. September 2008) die finanzielle Leistungsfähigkeit gefehlt habe, und ihr Angebot daher auszuscheiden gewesen wäre. Aus diesem Grund fehle der Mitbeteiligten die Antragslegitimation.
Damit macht die Bf einen Ausscheidungsgrund geltend, den sie selbst als Auftraggeberin im Vergabeverfahren nicht aufgegriffen hat.
Nach der Judikatur des VwGH hat die Vergabekontrollbehörde - auch auf Grund eines entsprechenden Vorbringens des Auftraggebers, der den Antragsteller selbst nicht ausgeschieden hat - Anträge von Bietern (nur) dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich aus der der Behörde vorliegenden Aktenlage des Vergabeverfahrens ergibt, dass der Bieter auszuscheiden gewesen wäre.
Im vorliegenden Fall hat die Bf im Vergabeverfahren unstrittig von der Mitbeteiligten keine Nachweise ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit gefordert und keine Bonitätsprüfung der Mitbeteiligten durchgeführt. Sie behauptet nicht, dass sich die mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitbeteiligten aus irgendwelchen Bestandteilen der Akten des Vergabeverfahrens ergäbe, sondern stützt sich diesbezüglich auf eine Auskunft der "Creditreform Wien" vom 18. Juli 2008, die erst mit Stellungnahme der vergebenden Stelle vom 5. März 2009 im Nachprüfungsverfahren vorgelegt worden ist. Da sich somit aus den der Nachprüfungsbehörde vorliegenden Akten des Vergabeverfahrens der geltend gemachte Grund für das Ausscheiden des Angebots der Mitbeteiligten nicht ergibt, war die belangte Behörde nicht verpflichtet, das Vorliegen dieses Ausschließungsgrundes zu prüfen und den Antrag der Mitbeteiligten gegebenenfalls zurückzuweisen.
Schon deshalb wurde die Bf durch die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, der Nachprüfungsantrag der Mitbeteiligten sei nicht mangels finanzieller Leistungsfähigkeit zurückzuweisen, nicht in Rechten verletzt.

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