Eine möglichst weit gehende Trennung von Wohn- und Betriebsgebiet stellt kein Genehmigungskriterium des § 74 Abs 2 GewO dar; dies gilt auch für die Zweckmäßigkeit eines Vorhabens, sowie die durch den Anblick einer Betriebsanlage hervorgerufene Beeinträchtigungen des Empfindens
GZ 2004/04/0166, 01.07.2010
VwGH: Soweit die Mitbeteiligten zunächst geltend machen, die Auffahrt an der Westseite des Betriebsgeländes würde den LKW-Verkehr durch das gesamte Wohngebiet führen und damit zwangsläufig die möglichst weit gehende Trennung von Wohn- und Betriebsgebiet unterlaufen, ist ihnen zu entgegnen, dass eine möglichst weit gehende Trennung von Wohn- und Betriebsgebiet kein Genehmigungskriterium des § 74 Abs 2 GewO darstellt.
Bei der Erteilung einer Genehmigung nach § 77 GewO (wie auch einer Änderung nach § 81 GewO) handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Gegenstand der Genehmigung ist die konkrete Betriebsanlage, wie sie anhand der Projektunterlagen beantragt worden ist. Die von den Mitbeteiligten angemeldeten "Zweifel", dass tatsächlich nur ein LKW pro Tag fahren werde, sind daher im vorliegenden Genehmigungsverfahren nicht maßgeblich. Dies gilt auch für die von den Mitbeteiligten monierte Überprüfung im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit der zusätzlichen Belastung durch die Westausfahrt, weil auch die Zweckmäßigkeit eines Vorhabens nicht zu den Genehmigungsvoraussetzungen des § 74 GewO zählt. Ob die Feuerwehr eine Ausfahrt entlang des bestehenden Betriebsgebäudes "begrüßt", ist für die Genehmigung des Vorhabens ebenso wenig von Bedeutung wie der Einwand, die Betriebsanlage sei eine "Katastrophe für das Ortsbild".
Mit ihrem Vorbringen, die Gewerbebehörde dürfe landesrechtliche Planungsüberlegungen nicht ignorieren, beziehen sich die Mitbeteiligten offenkundig auf die Beachtlichkeit baurechtlicher und raumordnungsrechtlicher Regelungen, die allerdings bei der Betriebsanlagengenehmigung keine Rolle spielt.
Die Auflage in Punkt II.3. (Einbau von dauerhaft durchsichtigen nicht spiegelnden Elementen in die Lärmschutzwand im Einfahrtsbereich) beruht auf einer Empfehlung des verkehrstechnischen Sachverständigen aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs. Der Schutz dieser Interessen ist von der Gewerbebehörde von Amts wegen wahrzunehmen. Die Nachbarn einer Betriebsanlage sind hingegen nicht berechtigt, den Schutz dieser Interessen geltend zu machen.
Den befürchteten psychologischen Belastungen sowie den "optischen Belästigungen" durch die Nichtrücksichtnahme auf "ästhetische Ansprüche" ist zu entgegnen, dass unter den in § 74 Abs 2 GewO genannten Gefährdungen, Belästigungen und Beeinträchtigungen die durch den Anblick einer Betriebsanlage hervorgerufene Beeinträchtigungen des Empfindens nicht darunter fallen.