§ 61 BVergG lässt eine Fristverkürzung auf bis 22 Tage (und nicht nur auf exakt 22 Tage) zu
GZ 2009/04/0256, 01.07.2010
VwGH: Die belangte Behörde ist im Recht, dass § 61 BVergG eine Fristverkürzung auf bis 22 Tage (und nicht nur auf exakt 22 Tage) zulässt, setzt diese Bestimmung nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage doch die Richtlinie 2004/38/EG, nach der die Frist "im Allgemeinen auf 36 Tage, jedoch auf keinen Fall weniger als 22 Tage" verkürzt werden darf, um.