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Wirtschaftsrecht

VwGH: Angebotsfristen im beschleunigten Verfahren nach Vorinformation nach § 61 BVergG 2006 - Fristverkürzung auf (nur) exakt 22 Tage?

§ 61 BVergG lässt eine Fristverkürzung auf bis 22 Tage (und nicht nur auf exakt 22 Tage) zu

20. 05. 2011
Gesetze: § 61 BVergG 2006, § 60 BVergG
Schlagworte: Vergaberecht, verkürzte Fristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich, Angebotsfristen im beschleunigten Verfahren nach Vorinformation, Verkürzung auf 22 Tage

GZ 2009/04/0256, 01.07.2010
VwGH: Die belangte Behörde ist im Recht, dass § 61 BVergG eine Fristverkürzung auf bis 22 Tage (und nicht nur auf exakt 22 Tage) zulässt, setzt diese Bestimmung nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage doch die Richtlinie 2004/38/EG, nach der die Frist "im Allgemeinen auf 36 Tage, jedoch auf keinen Fall weniger als 22 Tage" verkürzt werden darf, um.

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