Eine Streichung von einzelnen Bestimmungen der Ausschreibung, die diskriminierende Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit enthalten, kommt dann nicht in Betracht, wenn danach kein Ausschreibungsgegenstand verbliebe, die Ausschreibung dadurch einen gänzlich anderen Inhalt bekäme oder ein anderer Bieterkreis angesprochen würde
GZ 2008/04/0077, 22.04.2010
VwGH: Eine Streichung von einzelnen Bestimmungen der Ausschreibung, die diskriminierende Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit enthalten, kommt dann nicht in Betracht, wenn danach kein Ausschreibungsgegenstand verbliebe, die Ausschreibung dadurch einen gänzlich anderen Inhalt bekäme oder ein anderer Bieterkreis angesprochen würde. In diesen Fällen wäre die gesamte Ausschreibung zu widerrufen.
Die belangte Behörde hat drei im oben aufgezeigten Sinn unzulässige Ausschreibungsbestimmungen für nichtig erklärt. Die verbleibenden Teile der Ausschreibung sind so beschaffen, dass es den Bietern - darunter auch der Bf - möglich war, auf deren Grundlage ein Angebot zu erstellen. Die Bf bringt nicht konkret vor, dass einer der dargestellten Gründe für die Nichtigerklärung der gesamten Ausschreibung vorliege. Die belangte Behörde war daher entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht verpflichtet, die gesamte Ausschreibung als nichtig zu erklären.