Die Begründungspflicht umfasst nicht das Erfordernis einer sachlichen Rechtfertigung der jeweiligen Abweichung
GZ 2008/04/0077, 22.04.2010
Die Bf bringt vor, die belangte Behörde sei in mehreren Punkten (Warnpflicht bei Kostenüberschreitung, Vertragsstrafe, Tragung der Überweisungsspesen, Aufrechnungsmöglichkeit für den Auftraggeber mit allen Gegenforderungen) entgegen der Bestimmung des § 99 Abs 2 BVergG von bestehenden Leitlinien für die Vertragsbestimmungen abgewichen.
VwGH: Gem § 99 Abs 2 BVergG kann der Auftraggeber zusätzlich zu den Vertragsbestimmungen gem dem Abs 1 dieser Norm für den Leistungsvertrag weitere Festlegungen treffen. Bestehen für die Vertragsbestimmungen geeignete Leitlinien, wie ÖNORMen oder standardisierte Leistungsbeschreibungen, so sind diese heranzuziehen. Der Auftraggeber kann in den Ausschreibungsunterlagen in einzelnen Punkten davon abweichende Festlegungen treffen. Die Gründe für die abweichenden Festlegungen sind vom Auftraggeber festzuhalten und den Unternehmern auf Anfrage unverzüglich bekannt zu geben.
Nach den Materialien umfasst die Begründungspflicht nicht das Erfordernis einer sachlichen Rechtfertigung der jeweiligen Abweichung. Die inhaltliche Grenze hinsichtlich der Möglichkeit des Abweichens von Leitlinien bildet das Missbrauchsverbot bzw die Sittenwidrigkeit.