Die Begründungspflicht umfasst nicht das Erfordernis einer sachlichen Rechtfertigung der jeweiligen Abweichung
GZ 2008/04/0077, 22.04.2010
Die Bf rügt, dass im Leistungsverzeichnis viele frei formulierte Zusatzpositionen (Z-Positionen) enthalten seien, obwohl dafür standardisierte Leistungsbeschreibungen bestehen. Die erforderlichen, in der standardisierten Leistungsbeschreibung Hochbau (LB-HB) für Schwarzdecker nicht enthaltenen Leistungen hätten unter Zugrundelegung standardisierter Leistungsbeschreibungen für andere Gewerke ausgeschrieben werden müssen.
VwGH: Sind für die Beschreibung oder Aufgliederung bestimmter Leistungen geeignete Leitlinien, wie ÖNORMen oder standardisierte Leistungsbeschreibungen, vorhanden, so sind diese gem § 97 Abs 2 BVergG 2006 heranzuziehen. Der Auftraggeber kann in den Ausschreibungsunterlagen in einzelnen Punkten davon abweichende Festlegungen treffen. Die Gründe für die abweichenden Festlegungen sind vom Auftraggeber festzuhalten und den Unternehmern auf Anfrage unverzüglich bekanntzugeben. Nach den Gesetzesmaterialien umfasst die Begründungspflicht nicht das Erfordernis einer sachlichen Rechtfertigung der jeweiligen Abweichung. Die inhaltliche Grenze hinsichtlich der Möglichkeit des Abweichens von Leitlinien bildet das Missbrauchsverbot bzw die Sittenwidrigkeit.