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Wirtschaftsrecht

VwGH: Zur Vollständigkeit der Leistungsbeschreibung iSd § 96 Abs 1 BVergG 2006

Durch das Gebot der Vollständigkeit soll es vermieden werden, dem Bieter ein unzumutbares Risiko bei der Erstellung des Angebotes zu übertragen; ein solches unzumutbares Risiko kann darin liegen, dass nicht ersichtlich ist, ob bestimmte (Neben-)Leistungen zu erbringen und daher in den Preis einzukalkulieren sind oder nicht

20. 05. 2011
Gesetze: § 96 Abs 1 BVergG 2006
Schlagworte: Bundesvergaberecht, Leistungsbeschreibung, vollständig

GZ 2008/04/0077, 22.04.2010
Die Bf bringt vor, dass mehrere für die Durchführung der ausgeschriebenen Reparaturarbeiten erforderliche Leistungen nicht im Leistungsverzeichnis enthalten seien. Es sei daher abzusehen, dass in vielen Fällen Zusatzangebote zu erstellen sein würden, was entsprechend Zeit in Anspruch nehme. Die von der Ausschreibung vorgegebene Einsatzzeit von 24 Stunden sei daher nicht haltbar. Unter diesem Aspekt sei auch die in der Ausschreibung festgesetzte Vertragsstrafe nicht gerechtfertigt.
VwGH: § 96 Abs 1 BVergG 2006 normiert ua, dass die Leistungsbeschreibung vollständig zu sein hat. Durch das Gebot der Vollständigkeit soll es vermieden werden, dem Bieter ein unzumutbares Risiko bei der Erstellung des Angebotes zu übertragen. Ein solches unzumutbares Risiko könnte darin liegen, dass nicht ersichtlich ist, ob bestimmte (Neben-)Leistungen zu erbringen und daher in den Preis einzukalkulieren sind oder nicht. Eine derartige Unsicherheit ist für die Bf im vorliegenden Fall aber offensichtlich nicht gegeben, bringt sie doch vor, dass für die ihrer Meinung nach im Leistungsverzeichnis nicht enthaltenen Leistungen Zusatzangebote zu erstellen sein werden.
Insbesondere bei Rahmenverträgen über künftige Reparaturleistungen erscheint es unvermeidlich, dass bei Erbringung der Reparaturleistungen auch Arbeiten anfallen, die bei der Ausschreibung noch nicht bedacht und daher nicht ausgeschrieben werden. Vergaberechtlich unzulässig wäre dies nur, wenn Leistungen, die im engen Zusammenhang mit den ausgeschriebenen Leistungen stehen, nicht ausgeschrieben werden, um dadurch vergaberechtliche Bestimmungen zu umgehen.
Die von der Ausschreibung vorgegebene Einsatzzeit und die festgelegte Vertragsstrafe können sich nur auf die ausgeschriebenen Leistungen beziehen. Verzögerungen durch in der Ausschreibung nicht enthaltene Leistungen, für die Zusatzangebote erstellt werden, können daher weder zu einer Verletzung der vereinbarten Einsatzzeit noch zur Verpflichtung zur Leistung einer Vertragsstrafe führen.

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