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Wirtschaftsrecht

VwGH: MSchG - zum Eintragungshindernis mangelnder Unterscheidungskraft

Ganz allgemein erlaubt die Tatsache, dass eine zusammengesetzte Marke nur aus Bestandteilen besteht, denen es in Bezug auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen an Unterscheidungskraft fehlt, die Annahme, dass auch die Marke als ganze in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft aufweist; dies gilt nur dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte - wie etwa die Art der Kombination der verschiedenen Bestandteile - dafür vorliegen, dass die zusammengesetzte Marke insgesamt mehr darstellt als die Summe ihrer einzelnen Bestandteile

20. 05. 2011
Gesetze: § 4 Abs 1 Z 3 MSchG, Art 3 Abs 1 lit b der MarkenRL
Schlagworte: Markenschutzrecht, Unterscheidungskraft

GZ 2008/03/0082, 22.02.2010
VwGH: Beim Eintragungshindernis des insoweit mit § 4 Abs 1 Z 3 MSchG übereinstimmenden Art 3 Abs 1 lit b der MarkenRL ist nach der Rechtsprechung des EuGH darauf abzustellen, dass die Hauptfunktion der Marke darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Dieses Eintragungshindernis bezweckt somit, die Eintragung von Marken zu verhindern, die keine Unterscheidungskraft haben, denn diese allein macht Marken geeignet, ihre Hauptfunktion zu erfüllen.
Bei der Prüfung des angemeldeten Zeichens auf seine Unterscheidungskraft ist nach der hg Rechtsprechung darauf abzustellen, ob dieses Zeichen durch die beteiligten Verkehrskreise, also den Handel und/oder den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen in dem Gebiet, für das die Eintragung beantragt wird, als individualisierender Hinweis auf ein konkretes Unternehmen erkannt wird.
Da die Beurteilung jedenfalls auf der Gesamtwahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise beruhen muss, ändert es auch nichts, wenn die einzelnen Teile der Marke unterschiedliche Bedeutungen haben können.
Ganz allgemein erlaubt die Tatsache, dass eine zusammengesetzte Marke nur aus Bestandteilen besteht, denen es in Bezug auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen an Unterscheidungskraft fehlt, die Annahme, dass auch die Marke als ganze in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft aufweist. Dies gilt nur dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte - wie etwa die Art der Kombination der verschiedenen Bestandteile - dafür vorliegen, dass die zusammengesetzte Marke insgesamt mehr darstellt als die Summe ihrer einzelnen Bestandteile.

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