Ein entschuldbarer Rechts- oder Tatsachenirrtum schließt offenkundige Unzulässigkeit aus
GZ 2009/04/0209, 24.02.2010
Gegen die erfolgte Feststellung, dass die Zuschlagserteilung offenkundig unzulässig erfolgt ist, bringen die Bf vor, dass eine solche Offenkundigkeit nur in besonders gravierenden Fällen vorliege. Seien komplexe rechtliche Abwägungen erforderlich, liege keine offenkundige Unzulässigkeit vor.
VwGH: Die Nichtigkeit des Vertrages gem § 132 Abs 3 BVergG 2006 soll auf die gravierendsten Rechtsverstöße beschränkt bleiben. Eine offenkundige Unzulässigkeit der direkten Vergabe ist nur dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber unter Missachtung des klaren Gesetzeswortlautes oder jenseits vertretbarer Gesetzesauslegung einen Beschaffungsvorgang dem Ausnahmetatbestand der Direktvergabe, einem der Ausnahmetatbestände des Verhandlungsverfahrens mit nur einem Unternehmer zuordnet oder als nicht dem BVergG unterfallend qualifiziert. Ein entschuldbarer Rechts- oder Tatsachenirrtum schließt offenkundige Unzulässigkeit aus. Ein Rechtsirrtum kann daher nur dann zur offenkundigen Unzulässigkeit führen, wenn er auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beruht.