Der Eintragung eines Wortes als nationale Marke in einem Mitgliedstaat steht der Umstand, dass das Wort der Sprache eines anderen Mitgliedstaates entlehnt ist, in der es keine Unterscheidungskraft hat, oder die Waren oder Dienstleistungen beschreibt, nicht entgegen, es sei denn, die beteiligten Verkehrskreise jenes Mitgliedstaates, in dem die Eintragung begehrt wird, sind imstande, die Bedeutung dieses Wortes zu erkennen
GZ 2006/04/0225, 06.10.2009
VwGH: Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es möglich, dass eine Marke wegen sprachlicher, kultureller, sozialer und wirtschaftlicher Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in einem Mitgliedstaat ohne Unterscheidungskraft ist, oder die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreibt, in einem anderen Mitgliedstaat aber nicht. Daher steht Art 3 Abs 1 lit b und c der MarkenRL der Eintragung eines Wortes als nationale Marke in einem Mitgliedstaat nicht entgegen, das der Sprache eines anderen Mitgliedstaates, in der es keine Unterscheidungskraft hat oder die Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, entlehnt ist, es sei denn, dass die beteiligten Verkehrskreise in dem Mitgliedstaat, in dem die Eintragung beantragt wird, imstande sind, die Bedeutung dieses Wortes zu erkennen.
Im Urteil vom 23. Oktober 2003, Rechtssache C-191/01 P, Wrigley Jr Company, hat der EuGH zum Ausdruck gebracht, dass ein Wortzeichen nach der Bestimmung des Art 7 Abs 1 lit c der GMV von der Eintragung bereits dann ausgeschlossen werden kann, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.
Was das Argument der Beschwerde betrifft, dass es für "ALERT" mehrere geläufige Übersetzungen gebe, so ist ihr zu entgegnen, dass es auf diesen Umstand nicht ankommt. Für das Vorliegen des Eintragungshindernisses des § 4 Abs 1 Z 4 MSchG genügt es, wenn ein Wortzeichen - zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen - ausschließlich ein Merkmal der in der Frage stehenden Waren bezeichnet. Wie der VwGH zu § 4 Abs 1 Z 3 MSchG ausgesprochen hat, ist es nicht erforderlich, dass das betreffende Wort "richtig" übersetzt wird. Maßgebend ist ausschließlich, wie die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen wahrnehmen.