Bei den gem § 87 Abs 1 Z 3 GewO "im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen" kann es sich auch um solche handeln, die bei der Ausübung aller Gewerbe zu beachten sind
GZ 2008/04/0092, 01.07.2009
Dem Bf wurde die Gewerbeberechtigung gem § 87 Abs 1 Z 3 GewO entzogen. Er bringt vor, es lägen keine "an sich schweren" Verstöße vor.
VwGH: Nach stRsp des VwGH kann das im § 87 Abs 1 Z 3 GewO enthaltene Tatbestandselement der "schwerwiegenden Verstöße" nicht nur durch an sich schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der iZm dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften. Bei den gem § 87 Abs 1 Z 3 GewO "im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen" kann es sich auch um solche handeln, die bei der Ausübung aller Gewerbe zu beachten sind. Erfasst sind alle iZm einem Gewerbe relevanten Bestimmungen, gleichgültig ob sie auf dem Kompetenztatbestand des Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG ("Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie") oder auf einem anderen Kompetenztatbestand beruhen, wie zB Arbeitnehmerschutz-, Lebensmittel- und Suchtgiftrecht, aber auch - mangels Differenzierung im Gesetz - landesrechtliche Bestimmungen.
Es ist im Beschwerdefall nicht entscheidend, dass der Bf einen Teil der Tathandlungen bei Ausübung anderer, von der Entziehung nicht betroffener Gewerbe begangen hat, weil die dabei übertretenen Rechtsvorschriften auch bei Ausübung des gegenständlichen Gewerbes zu beachten sind. Bei der Prüfung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs 1 Z 3 leg cit erfüllt ist, bedarf es entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht auch keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers, weil nach der Regelung dieser Gesetzesstelle sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den dort genannten schwer wiegenden Verstößen ergibt.