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Wirtschaftsrecht

VwGH: Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO für Verurteilungen vor Erteilung der Gewerbeberechtigung?

Die Behörde hat bei der Beurteilung der nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO anzustellenden Zukunftsprognose auch auf Verurteilungen Bedacht zu nehmen, die vor Erteilung der nunmehr zu entziehenden Gewerbeberechtigung erfolgt sind

20. 05. 2011
Gesetze: § 87 GewO, § 13 GewO
Schlagworte: Gewerberecht, Entziehung der Gewerbeberechtigung, Verurteilung, Befürchtung der Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat

GZ 2007/04/0195, 27.05.2009
In der Beschwerde wird das Vorliegen des Tatbestandselementes des § 87 Abs 1 Z 1 GewO, nämlich die in der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes, bekämpft. Dafür wird ins Treffen geführt, dass eine der Verurteilungen, die den Tatbestand des § 13 Abs 1 lit b leg cit verwirkliche, in das Jahr 1998 zurückreiche und zwischenzeitlich neun Jahre vergangen seien, sodass der Schluss, diese strafbare Handlung zeige die Sinnesart des Bf und dessen manifeste rechtswidrigen Neigungen, nicht mehr zulässig sei. Der Bf habe nach diesem Zeitpunkt seine Gewerbe ausgeübt, ohne dass ihm iZm diesen Gewerbeausübungen wegen strafbarer Handlungen die Missachtung fremden Eigentums zum Vorwurf gemacht hätte werden können. Er habe seine Gewerbeberechtigungen erst nach der Verurteilung des Jahres 1998 erteilt erhalten, weshalb es unzulässig sei, eben diese Verurteilung Jahre später zur Entziehung der Gewerbeberechtigungen heranzuziehen.
VwGH: Die Behörde hat bei der Beurteilung der nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO anzustellenden Zukunftsprognose auch auf Verurteilungen Bedacht zu nehmen, die vor Erteilung der nunmehr zu entziehenden Gewerbeberechtigung erfolgt sind. Auch solche Verurteilungen sind wesentliche Momente für die Beurteilung der Persönlichkeit des Verurteilten. Der Entziehungsgrund des § 87 Abs 1 leg cit ist nicht nur gegeben, wenn die zu Grunde liegende Straftat bei Ausübung des zu entziehenden Gewerbes begangen wurde, weil § 13 Abs 1 leg cit als Regelfall ein Sachverhalt zu Grunde liegt, in dem die von dieser Bestimmung erfasste gerichtliche Verurteilung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem der Verurteilte noch nicht im Besitz einer Gewerbeberechtigung war.

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