In Fällen, in denen die akustische Umgebungssituation während der in Betracht zu ziehenden Zeiträume starken Schwankungen unterliegt, sind die Auswirkungen der von der zu genehmigenden Betriebsanlage ausgehenden Immissionen unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der diese Immissionen für den Nachbarn am ungünstigsten, also am belastendsten, sind
GZ 2006/03/0156, 29.05.2009
VwGH: Gem § 77 Abs 2 GewO ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn iSd § 74 Abs 2 Z 2 GewO zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
Durch § 77 Abs 2 GewO werden hinsichtlich der Zumutbarkeit der Belästigungen der Nachbarn Maßstäbe festgesetzt. Ausgangspunkt für die Beurteilung sind danach die konkret gegebenen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse, sodass es präziser, auf sachverständiger Grundlage zu treffender Feststellungen über die Immissionssituation vor Inbetriebnahme der zu genehmigenden Betriebsanlage bedarf, der die auf Grund der zu genehmigenden Betriebsanlage zu erwartenden Immissionen gegenüber zu stellen sind. Der Schutz der Nachbarn vor Belästigungen ist nach § 77 Abs 2 leg cit nicht auf bestehende Gebäude oder Teile von diesen eingeschränkt, vielmehr hat die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Lärmbelästigung auf jenen der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes abzustellen, der bei Bedachtnahme auf die im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde geltenden Vorschriften dem regelmäßigen Aufenthalt des Nachbars dienen kann. In Fällen, in denen die akustische Umgebungssituation während der in Betracht zu ziehenden Zeiträume starken Schwankungen unterliegt, sind die Auswirkungen der von der zu genehmigenden Betriebsanlage ausgehenden Immissionen unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der diese Immissionen für den Nachbarn am ungünstigsten, also am belastendsten, sind.