In einem Fall, in dem von der Finanzbehörde Ratenzahlungen bewilligt wurden und die Raten entsprechend den Vorgaben dieser Bewilligung geleistet werden, kann nicht gesagt werden, der Betreffende erfülle seine Verpflichtungen zur Zahlung der Steuern oder Abgaben nicht und erfülle den Ausschlusstatbestand des § 68 Abs 1 Z 6 BVergG 2006
GZ 2007/04/0141, 22.04.2009
Die beschwerdeführende Auftraggeberin erachtet sich in der Beschwerde in ihrem Recht verletzt, einen Bieter, der beträchtliche Steuerrückstände habe, auszuschließen und sein Angebot auszuscheiden. Wenn die belangte Behörde die Bewilligung einer Zahlungserleichterung (Stundung bzw Ratenzahlung) gem § 212 BAO und deren regelmäßige Erfüllung als ausreichend ansehe, um die Steuer- und Abgabenpflicht iSd § 68 Abs 1 Z 6 BVergG zu erfüllen, so führe dies zu Wettbewerbsverzerrungen. So könne sich ein Bieter, der sich fällige Abgaben stunden lasse, einen Wettbewerbsvorteil gegenüber jenen Bietern verschaffen, die rechtstreu und fristgerecht ihre Steuern entrichteten.
VwGH: Die belangte Behörde vertritt zutreffend die Rechtsansicht, dass in einem Fall, in dem von der Finanzbehörde Ratenzahlungen bewilligt wurden und die Raten entsprechend den Vorgaben dieser Bewilligung geleistet werden, nicht gesagt werden kann, der Betreffende erfülle seine Verpflichtungen zur Zahlung der Steuern oder Abgaben nicht und erfülle den Ausschlusstatbestand des § 68 Abs 1 Z 6 BVergG 2006.