Da sich die Gewichtung der Zuschlagskriterien im Verhältnis zueinander eindeutig aus den Ausschreibungsunterlagen ergeben muss, hat sich der Auftraggeber einer - aus den Ausschreibungsunterlagen ersichtlichen - Bewertungsmethode zu bedienen, die eine nachträgliche Verschiebung der Gewichtung der Zuschlagskriterien im Verhältnis zueinander im Rahmen der Bewertung der Angebote ausschließt
GZ 2007/04/0065, 22.04.2009
VwGH: Gem § 80 Abs 3 zweiter Satz BVergG 2006 hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben, wenn der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt werden soll.
Zuschlagskriterien sollen entsprechend dem Stand der Technik und des Wissens eine eindeutige und neutrale Bewertung der Angebote ermöglichen. Die Kriterien und ihre Gewichte sind so anzugeben, dass abschätzbar ist, wie sich eine Angebotsänderung auf die Gesamtbewertung auswirken kann. Da sich die Gewichtung der Zuschlagskriterien im Verhältnis zueinander eindeutig aus den Ausschreibungsunterlagen ergeben muss, hat sich der Auftraggeber einer - aus den Ausschreibungsunterlagen ersichtlichen - Bewertungsmethode zu bedienen, die eine nachträgliche Verschiebung der Gewichtung der Zuschlagskriterien im Verhältnis zueinander im Rahmen der Bewertung der Angebote ausschließt.
Im vorliegenden Fall hat die Bf die Subkriterien des Zuschlagskriteriums "Qualität" in den Ausschreibungsunterlagen zwar durch die Angabe eines Faktors von 1 bis 3 gewichtet, jedoch unstrittig nicht ausdrücklich definiert, unter welchen Voraussetzungen die maximale Anzahl von zehn Punkten zu vergeben ist, bzw sonst eine Relation zwischen der Anzahl der zu vergebenden Punkte und dem Erfüllungsgrad des betreffenden (messbaren) Subkriteriums definiert. Die Bf hat zwar ausgeführt, dass die maximale Punkteanzahl für das absolut beste am Markt befindliche Produkt vergeben werde, aber - abgesehen von der Frage, ob dies ausreichend transparent wäre - nicht dargetan, dass sich dies aus der Ausschreibung ergibt. Unstrittig steht fest, dass für das im jeweiligen Subkriterium bestgereihte Angebot nicht jedenfalls zehn Punkte zu vergeben sind. Dies eröffnet dem Auftraggeber die Möglichkeit die Gewichtung der Zuschlagskriterien zueinander nachträglich zu verändern. So könnte zB dem bei einem Subkriterium besten Angebot zehn Punkte zuerkannt werden, während bei einem anderen - nach den Ausschreibungsunterlagen gleich zu gewichtenden - Subkriterium dem besten Angebot nur fünf Punkte zuerkannt werden, was zu einer Verschiebung der Gewichtung führen müsste. Die von der Bf gewählte Bewertungsmethode entspricht daher jedenfalls bei den messbaren Zuschlagskriterien nicht den Vergabegrundsätzen.