Es kommt nicht auf die in den Statuten angeführten Ziele, sondern auf die tatsächliche Absicht des Vereines, Erträge zu erzielen, an
GZ 2005/04/0249, 18.02.2009
VwGH: Die Vermutung der Ertragsabsicht iSd § 1 Abs 6 zweiter Satz GewO kann durch den Nachweis eines davon abweichenden Sachverhaltes widerlegt werden, was dem Bf im vorliegenden Beschwerdefall aber nicht gelungen ist. Soweit die Beschwerde darauf hinweist, dass die tatsächlichen jährlichen Einnahmen deutlich geringer als EUR 200.000,-- seien, so ist dem zu entgegnen, dass es nicht auf die tatsächlichen Erträge ankommt, sondern ob die Vermutung - der Absicht -, Erträge zu erwirtschaften, entkräftet wird. Dazu reicht auch der Hinweis des Bf auf die Vereinsstatuten nicht aus, weil es nach der Rechtsprechung des VwGH nicht auf die in den Statuten angeführten Ziele, sondern auf die tatsächliche Absicht des Vereines, Erträge zu erzielen, ankommt.