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Wirtschaftsrecht

VwGH: Zum akzessorischen Charakter einer Entziehung nach § 91 Abs 2 GewO

Aus dem akzessorischen Charakter einer Entziehung nach § 91 Abs 2 GewO folgt, dass diese nicht auf einen Entziehungstatbestand gegründet werden darf, der nicht Gegenstand der vorausgegangenen Aufforderung war

20. 05. 2011
Gesetze: § 91 GewO, § 66 AVG
Schlagworte: Gewerbeordnung, Entziehung der Gewerbeberechtigung, Entziehungstatbestand, Sache

GZ 2008/04/0213, 18.02.2009
Die belangte Behörde erachtet den Entziehungsgrund des § 91 Abs 2 letzter Satz GewO deshalb für verwirklicht, weil die beschwerdeführende Partei ihre beiden persönlich haftenden Gesellschafter, sohin Personen mit maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der beschwerdeführenden Partei, innerhalb der von der Erstbehörde gesetzten Frist nicht aus dieser Funktion entfernt hat. Anders als die Erstbehörde begründete die belangte Behörde die Verpflichtung, die beiden persönlich haftenden Gesellschafter zu entfernen, nicht mit dem genannten Drogenfund sondern vielmehr mit näher bezeichneten Verwaltungsübertretungen.
VwGH: Aus dem akzessorischen Charakter einer Entziehung nach § 91 Abs 2 GewO folgt, dass diese nicht (wie hier im Instanzenzug) auf einen Entziehungstatbestand gegründet werden darf, der nicht Gegenstand der vorausgegangenen Aufforderung war. Der VwGH hat zum akzessorischen Charakter der Entziehung klargestellt, dass durch die Aufforderung im Grunde des § 91 Abs 2 GewO die "in Verhandlung stehende Angelegenheit", somit die "Sache" iSd § 66 Abs 4 AVG bestimmt werde.
Der belangten Behörde stand es, anders als sie offenbar meint, nicht zu, nach der Aufforderung gem § 91 Abs 2 GewO die Gründe, aus denen sie die Entfernung der Personen mit maßgebendem Einfluss für erforderlich hielt, auszutauschen. Dies würde nämlich, weil nur die im Entziehungsbescheid genannten Gründe überprüfbar sind, dazu führen, dass die genannte (nicht gesondert anfechtbare) Aufforderung und vor allem die dafür bestimmend gewesenen Gründe keiner rechtlichen Kontrolle unterlägen, was dem Rechtschutzbedürfnis des Gewerbetreibenden zuwider liefe.

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