Die Erfüllung des Tatbestandselementes des vorwiegenden Interesses der Gläubiger iSd § 87 Abs 2 GewO erfordert, dass der Gewerbetreibende hinsichtlich aller gegen ihn bereits bestehenden Forderungen Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat und diese auch pünktlich erfüllt
GZ 2008/04/0232, 14.01.2009
Im Beschwerdefall steht unstrittig fest, dass der Konkurs des Beschwerdeführers mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wurde. Unstrittig ist nach der Beschwerde weiters, dass der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, iSd § 13 Abs 3 GewO noch nicht abgelaufen ist. Ausgehend davon hat die belangte Behörde die Gewerbeberechtigungen des Beschwerdeführers gem § 13 Abs 3 iVm § 87 Abs 1 Z 2 GewO entzogen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung im Interesse der Gläubiger gelegen sei, sodass die belangte Behörde gem § 87 Abs 2 GewO von der Entziehung hätte absehen müssen.
VwGH: Nach stRsp des VwGH zu § 87 Abs 2 GewO liegt die Gewerbeausübung nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger", wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, dass der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Bei der Beurteilung, ob das Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gem § 87 Abs 2 GewO vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist, geht es ausschließlich darum, dass die Zahlungspflichten gegenüber allen Gläubigern gleichermaßen bei Fälligkeit erfüllt werden.
Nach der dargestellten Rechtslage kommt es im gegenständlichen Entziehungsverfahren darauf an, ob trotz des Gerichtsbeschlusses vom 5. Jänner 2006 über die Abweisung des Konkursantrages mangels hinreichenden Vermögens ein Interesse der Gläubiger daran besteht, dass der Beschwerdeführer sein Gewerbe weiter ausübt. Dies ist nach dem Gesagten nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer seinen Zahlungspflichten pünktlich nachkommt, wobei dies nach der Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu beurteilen ist. Es ist daher nicht ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer in der Vergangenheit (nach seinen Angaben im Zeitpunkt der Erlassung eines Bescheides im Jahr 2004) eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen hatte, die er - damals - erfüllt hat.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, dass die Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers bei der Gebietskrankenkasse im Ausmaß von EUR 47.188,-- nur durch monatliche Beträge iHv EUR 157,50 reduziert werden, welche die Gebietskrankenkasse durch Aufrechnung von der monatlichen Pension des Beschwerdeführers zurückbehält. Soweit der Beschwerdeführer aber meint, diese durch das Gesetz vorgesehene Aufrechnung stelle "zumindest konkludent eine Ratenzahlungsvereinbarung" dar, so übergeht der Beschwerdeführer, dass § 103 ASVG dem Versicherungsträger (einseitig) die Möglichkeit der Aufrechnung geschuldeter und fälliger Beiträge gibt, dies aber nach dem Abs 2 dieser Bestimmung nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung, wobei dem Beschwerdeführer außerdem ein Gesamteinkommen iHv 90 % eines näher genannten Richtsatzes verbleiben muss. Bei Zahlungen (bloß) in dieser Höhe kann von vornherein nicht angenommen werden, dass sie ein Interesse des betreffenden Gläubigers an der Weiterführung des Gewerbes iSd § 87 Abs 2 GewO begründen.