Es kommt nicht darauf an, ob sich die gesetzlichen Tatbestände oder Qualifikationen nach österreichischem und ausländischem Recht decken; vielmehr ist darauf abzustellen, ob der der ausländischen Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt im Inland zu einer Verurteilung, wenn auch wegen einer anderen strafbaren Handlung hätte führen müssen
GZ 2005/04/0196, 23.05.2007
Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Verurteilung (in Deutschland) sei wegen eines Straftatbestandes erfolgt, der in materieller Hinsicht nicht mit österreichischen Normen vergleichbar sei.
VwGH: Ein mit dem Ausschlussgrund des § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO "vergleichbarer Tatbestand" iSd § 13 Abs 1 letzter Satz GewO ist nur dann gegeben, wenn die im Ausland erfolgte Verurteilung den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig gesprochen hat, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen ist sowie weiters die Voraussetzungen des § 13 Abs 1 Z 1 lit b (im Hinblick auf das rechtskräftig verhängte Strafausmaß) und des § 13 Abs 1 Z 2 GewO (im Hinblick auf die nicht erfolgte Tilgung) erfüllt sind.
Die Beschwerde bestreitet die Vergleichbarkeit der in Deutschland erfolgten Verurteilung im Hinblick auf die gerichtliche Strafbarkeit nach österreichischem Recht. In dieser Hinsicht kommt es nicht darauf an, ob sich die gesetzlichen Tatbestände oder Qualifikationen nach österreichischem und ausländischem Recht decken; vielmehr ist darauf abzustellen, ob der der ausländischen Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt im Inland zu einer Verurteilung, wenn auch wegen einer anderen strafbaren Handlung hätte führen müssen.
§ 13 GewO stellt nicht auf die Aufnahme in das österreichische Strafregister ab. Soweit der Beschwerdeführer das TilgungsG anspricht, ist darauf hinzuweisen, dass § 13 GewO alleine darauf abstellt, dass die Verurteilung nicht getilgt ist und gem § 7 TilgungsG ausländische Verurteilungen tilgungsrechtlich inländischen Verurteilungen gleich stehen, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen sind.