Eine (bloß) unzutreffende Begründung der Entscheidung des Auftraggebers reicht für eine Nichtigerklärung nicht aus
GZ 2008/04/0109, 03.09.2008
Die beschwerdeführende Partei geht davon aus, die Vergabekontrollbehörde müsse die angefochtene Entscheidung eines Auftraggebers schon dann aufheben, wenn diese Entscheidung vom Auftraggeber (bloß) fehlerhaft begründet sei, und zwar selbst dann, wenn diese Entscheidung mit den maßgebenden Vorschriften des Vergaberechts im Einklang steht.
VwGH: Mit dem genannten Vorbringen übersieht die beschwerdeführende Partei, dass ein Unternehmer gem § 320 Abs 1 BVergG nur die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren "Entscheidung" wegen Rechtswidrigkeit beantragen kann. Die Vergabekontrollbehörde hat die "Entscheidung" des Auftraggebers gem § 325 Abs 1 BVergG nur dann für nichtig zu erklären, wenn (Z 1) sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung den Antragsteller in dem von ihm nach § 322 Abs 1 Z 5 geltend gemachten Recht verletzt, und (Z 2) die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.
Daher ist Voraussetzung für eine Nichtigerklärung gem § 325 BVergG die Rechtswidrigkeit der "Entscheidung" des Auftraggebers (gegenständlich somit gem § 2 Z 16 lit a sublit dd BVergG die Rechtswidrigkeit der Widerrufsentscheidung). Umgekehrt hat die Nichtigerklärung zu unterbleiben, wenn die "Entscheidung" des Auftraggebers mit den Rechtsvorschriften im Einklang steht.