Allgemeine Ausführungen
GZ 2008/04/0025, 03.09.2008
Dem Beschwerdeführer wurde gem § 26 Abs 1 GewO die Nachsicht vom Ausschluss von der Ausübung der Gewerbe "Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilenverwalter, Bauträger)", "gewerbliche Vermögensberatung" und "Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers" verweigert. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei rechtskräftig für schuldig erkannt worden, das Verbrechen der Veruntreuung nach § 133 Abs 2 zweiter Fall StGB begangen zu haben.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf den zwischenzeitlich vorliegenden Zeitraum von mehr als 7 Jahren seit Ende der Tathandlungen bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides, in dem sich der Beschwerdeführer wohlverhalten habe.
VwGH: Diesem Vorbringen kommt im Beschwerdefall Berechtigung zu: Das zwischenzeitliche Wohlverhalten des Beschwerdeführers in der Dauer von 7 Jahren ab Tatbegehung verbunden mit dem unstrittigen Umstand der völligen Schadenswiedergutmachtung hätte die belangte Behörde dahingehend in ihrer Prognose berücksichtigen müssen, dass unter den Umständen des vorliegenden Beschwerdefalles nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht mehr zu befürchten ist.