Home

Wirtschaftsrecht

VwGH: Sperrstunde und Aufsperrstunde - unzumutbare Belästigung und sicherheitspolizeiliche Bedenken iSd § 113 Abs 5 GewO

Allgemeine Ausführungen

20. 05. 2011
Gesetze: § 113 Abs 5 GewO
Schlagworte: Gewerberecht, Sperrstunde und Aufsperrstunde, unzumutbare Belästigung, sicherheitspolizeiliche Bedenken

GZ 2008/04/0094, 03.09.2008
VwGH: Die Ermächtigung der Gemeinde zur Vorschreibung einer späteren Aufsperrstunde oder früheren Sperrstunde hat zur Voraussetzung, dass entweder das von Gästen, die einer bestimmten Betriebsanlage zuzurechnen sind, außerhalb dieser Betriebsanlage gesetzte Verhalten wiederholt zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn geführt hat, oder dass sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen.
Unzumutbare Belästigung: Die Behörde hat festgestellt, dass es auf Grund des üblichen, von Gästen des Lokals des Beschwerdeführers vor der Betriebsanlage gesetzten Verhaltens in der Zeit zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr früh zu einer Erhöhung des Dauerschallspegels um 12 dB komme, was einer Verdoppelung der empfundenen Lautstärke entspreche. Der von den Gästen bei diesen Verhaltensweisen verursachte Lärm sei charakterisiert durch Reden und Lachen beim Betreten und Verlassen der Betriebsanlage sowie beim "Luftschnappen", Telefonieren im Freien, zusätzlichen Auto- und Taxiverkehr usw. Die dadurch verursachte Belästigung der Nachbarn (Störung eines regelrechten, gesundheitsfördernden Schlafes) liege an der Grenze der Gesundheitsgefährdung.
Hiebei handelt es sich entgegen der Beschwerdemeinung um für die Beurteilung der Erfüllung des Tatbestandes gem § 113 Abs 5 erster Fall GewO ausreichende Feststellungen. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die Lärmmessung an einem Tag durchgeführt worden sei, an dem sich die Gäste außerhalb der Betriebsanlage außergewöhnlich laut verhalten hätten, und vermag auch sonst keine Umstände aufzuzeigen, aus denen sich die Unschlüssigkeit des lärmtechnischen Sachverständigengutachtens ergeben könnte. Weiters hat der Beschwerdeführer, der das Vorliegen von zahlreichen Beschwerden von Nachbarn nicht bestreitet, nicht dargetan, in wie fern die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können, wenn ihm diese Beschwerden zur Kenntnis gebracht worden wären.
Sicherheitspolizeiliche Bedenken: Nach der hg Judikatur kann sowohl die Zahl als auch die Beschaffenheit von angezeigten Vorfällen sicherheitspolizeiliche Missstände zum Ausdruck bringen, die der Annahme sicherheitspolizeilicher Bedenken iSv § 113 Abs 5 GewO eine ausreichende Grundlage geben.
Die belangte Behörde hat festgestellt, dass im Zeitraum von 8. Jänner 2005 bis 25. Februar 2007 39 strafrechtlich relevante Sachverhalt gesetzt worden seien, davon mehr als die Hälfte in der kurzen Zeitspanne zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr. In einer ergänzenden Stellungnahme habe die Bundespolizeidirektion V sechs weitere strafbare Handlungen bekannt gegeben. In den Jahren 2005 und 2006 sei es ua zu 12 Körperverletzungsdelikten gekommen. Derartige Delikte kämen im Lokal des Beschwerdeführers nicht nur "vereinzelt" vor.
Dass diese Straftaten iZm seiner gastgewerblichen Betriebsanlage stehen, wird vom Beschwerdeführer ebenso wenig konkret bestritten wie der Umstand, dass diesen strafbaren Handlungen durch Vorschreibung einer späteren Aufsperrstunde wirksam begegnet werden kann.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at