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Wirtschaftsrecht

VwGH: Fehlende Unterscheidungskraft gem § 4 Abs 1 Z 3 MSchG

Art 3 Abs 1 lit b der Ersten Richtlinie - und dieser Bestimmung gleich lautend auch § 4 Abs 1 Z 3 MSchG - steht der Eintragung eines Wortes als nationale Marke nicht entgegen, das der Sprache eines anderen Mitgliedstaates, in welchem es keine Unterscheidungskraft hat oder die Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, entlehnt ist, es sei denn, dass die beteiligten Verkehrskreise in dem Mitgliedstaat, in dem die Eintragung beantragt wird, im Stande sind, die Bedeutung dieses Wortes zu erkennen

20. 05. 2011
Gesetze: § 4 Abs 1 Z 3 MSchG
Schlagworte: Markenschutzrecht, fehlende Unterscheidungskraft

GZ 2006/04/0080, 25.06.2008
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der Rechtsabteilung B des Österreichischen Patentamtes, mit welcher festgestellt wurde, dass die Eintragung der Wortmarke "SOFTWASH" nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs 2 MSchG registrierbar sei, abgewiesen.
VwGH: Die Eintragungshindernisse gem § 4 Abs 1 Z 3 und Z 4 MSchG stimmen mit jenen des Art. 3 Abs 1 lit b und lit c der MarkenRL und des Art 7 Abs 1 lit b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (GMV) überein. Daher ist die Rechtsprechung des EuGH zur MarkenRL und zur GMV von Bedeutung und kann im Rahmen einer gemeinschaftsrechtskonformen Interpretation zur Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des MSchG herangezogen werden.
Beim Eintragungshindernis des insoweit mit § 4 Abs 1 Z 3 MSchG übereinstimmenden Art 3 Abs 1 lit b der MarkenRL ist nach der Rechtsprechung des EuGH darauf abzustellen, dass die Hauptfunktion der Marke darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Dieses Eintragungshindernis bezweckt somit, die Eintragung von Marken zu verhindern, die keine Unterscheidungskraft haben, denn diese allein macht Marken geeignet, ihre Hauptfunktion zu erfüllen.
Für die Beurteilung der Frage, ob eine nationale Marke keine Unterscheidungskraft hat, ist auf die Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise abzustellen, also auf den Handel und/oder den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen in dem Gebiet, für das die Eintragung beantragt wird.
Art 3 Abs 1 lit b der Ersten Richtlinie - und dieser Bestimmung gleich lautend auch § 4 Abs 1 Z 3 MSchG - steht der Eintragung eines Wortes als nationale Marke nicht entgegen, das der Sprache eines anderen Mitgliedstaates, in welchem es keine Unterscheidungskraft hat oder die Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, entlehnt ist, es sei denn, dass die beteiligten Verkehrskreise in dem Mitgliedstaat, in dem die Eintragung beantragt wird, im Stande sind, die Bedeutung dieses Wortes zu erkennen.
Wie die belangte Behörde festgestellt hat, ist davon auszugehen, dass die beteiligten Verkehrskreise in Österreich die Begriffe "soft" und "wash" verstehen. Mit diesen beiden Begriffen wird aber lediglich bezeichnet, was bei Waren, die der Behandlung von Haut und Haaren dienen, geradezu zwingend erwartet wird. Die Verbindung dieser Worte ohne jede graphische oder inhaltliche Änderung weist keinerlei zusätzliches Merkmal auf, welche das Zeichen in seiner Gesamtheit geeignet erscheinen ließe, die Waren der Beschwerdeführerin von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Der Umstand, dass das Wort "SOFTWASH" nicht in Wörterbüchern aufgeführt ist, ändert an dieser Beurteilung nichts.
Soweit sich die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf eine Zulassung der angemeldeten Wortmarke ua durch das deutsche Patent- und Markenamt beruft, ist zunächst auf das Erkenntnis des VwGH vom 18. Oktober 2006, Zl 2005/04/0022 (und die darin zitierte Vorjudikatur) zu verweisen, wonach die Eintragung einer identischen Marke für identischen Waren oder Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat der EU zwar einen Umstand darstellt, der von der Behörde berücksichtigt werden kann, jedoch für die Entscheidung, die Anmeldung einer bestimmten Marke zuzulassen oder zurückzuweisen, nicht allein maßgebend sein kann. Wie der VwGH in diesem Erkenntnis (auch unter Hinweis auf Rechtsprechung des EuGH) weiters ausgeführt hat, ist es möglich, dass eine Marke wegen sprachlicher, kultureller, sozialer und wirtschaftlicher Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in einem Mitgliedstaat ohne Unterscheidungskraft ist, in einem anderen Mitgliedstaat aber nicht.

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