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Wirtschaftsrecht

VwGH: Betriebsanlagengenehmigung - ist die Zufahrtsstraße der Betriebsanlage zuzurechnen?

Das bloße Vorbeifahren von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, kann nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden

20. 05. 2011
Gesetze: § 77 GewO, § 74 GewO, § 1 Abs 1 StVO
Schlagworte: Gewerberecht, Betriebsanlagengenehmigung, Zufahrtsstraße, Straße mit öffentlichem Verkehr

GZ 2004/04/0039, 25.06.2008
VwGH: Wie der VwGH in stRsp dargetan hat, ist im Rahmen der nach § 77 Abs 1 GewO gebotenen Prüfung zwischen gewerblichen Betriebsanlagen iSd § 74 Abs 1 GewO und Straßen mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs 1 StVO grundsätzlich zu unterscheiden. Da danach der Ausgangspunkt einer Eignung einer gewerblichen Betriebsanlage zur Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn oder zu deren Belästigung das wesentlich zur dort entfalteten gewerblichen Tätigkeit gehörende Geschehen sein muss, kann das bloße Vorbeifahren von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden. Auch für die Beurteilung der Frage, ob die von einer Aufschließungsstraße herrührenden Lärmimmissionen der in Rede stehenden Betriebsanlage zuzurechnen sind, ist entscheidend, ob diese Aufschließungsstraße einen Teil der gegenständlichen Betriebsanlage bildet oder als (ua) der Zufahrt zu dieser Betriebsanlage dienende Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist.
Bezogen auf den Beschwerdefall bedeutet dies, dass die Ansicht der belangten Behörde, beim Lkw-Verkehr auf dem Lweg zu und von der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei handle es sich um ein bloßes Vorbeifahren von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, nicht als rechtswidrig erkannt werden kann, wird doch auch in der Beschwerde bestätigt, dass es sich bei diesem Weg um eine Gemeindestraße handelt. Auf die Anzahl der vorbeifahrenden Fahrzeuge kommt es dabei nicht an. Daran vermag weder der Umstand, dass es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, noch der Umstand, dass der Lweg eine Sackgasse darstellt und bei der Betriebsanlage der Mitbeteiligten endet, etwas zu ändern. Ein der betrieblichen Tätigkeit zuzurechendes Zufahren zur Betriebsanlage bzw Wegfahren von dieser kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht schon darin erblickt werden, dass die Betriebsfahrzeuge von der Bundesstraße in den Lweg abzweigen (und umgekehrt) und an den unmittelbar am Zufahrtsweg befindlichen Häusern der Beschwerdeführer vorbei die ca einen halben Kilometer lange Gemeindestraße zur und von der Betriebsanlage der Mitbeteiligten befahren.

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