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Wirtschaftsrecht

VwGH: Eintragungshindernisse gem § 4 MSchG

Die sprachliche Versiertheit - iSe umfassenden Fremdsprachenkenntnis - der beteiligten Verkehrskreise spielt für die Unterscheidungskraft einer Marke keine Rolle, weil es lediglich darauf ankommt, ob diese im Stande sind, die Bedeutung des Wortes zu erkennen

20. 05. 2011
Gesetze: § 4 MSchG
Schlagworte: Markenschutzrecht, Eintragungshindernisse, Unterscheidungskraft

GZ 2006/04/0110, 28.05.2008
VwGH: Die Eintragungshindernisse gem § 4 Abs 1 Z 3 und Z 4 MSchG stimmen mit jenen des Art 3 Abs 1 lit b und lit c der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (MarkenRL) und des Art 7 Abs 1 lit b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (GMV) überein. Daher ist die Rechtsprechung des EuGH zur MarkenRL und zur GMV von Bedeutung und kann im Rahmen einer richtlinienkonformen Interpretation zur Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des MSchG herangezogen werden.
Die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, welche sonst als Werbeslogans zum Kauf der Dienstleistung, auf die sich die Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon deshalb ausgeschlossen. Beim Eintragungshindernis des insoweit mit § 4 Abs 1 Z 3 MSchG übereinstimmenden Art 3 Abs 1 lit b der MarkenRL ist nach der Rechtsprechung des EuGH darauf abzustellen, dass die Hauptfunktion der Marke darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Dieses Eintragungshindernis bezweckt somit, die Eintragung von Marken zu verhindern, die keine Unterscheidungskraft haben, denn diese allein macht Marken geeignet, ihre Hauptfunktion zu erfüllen.
Für die Beurteilung der Frage, ob eine nationale Marke keine Unterscheidungskraft hat, ist auf die Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise abzustellen, also auf den Handel und/oder den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen in dem Gebiet, für das die Eintragung beantragt wird.
Art 3 Abs 1 lit b der MarkenRL - und dieser Bestimmung gleich lautend auch § 4 Abs 1 Z 3 MSchG - steht der Eintragung eines Wortes als nationale Marke in einem Mitgliedstaat nicht entgegen, das der Sprache eines anderen Mitgliedstaates entlehnt ist, in dem es keine Unterscheidungskraft hat oder die Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, es sei denn, dass die beteiligten Verkehrskreise in dem Mitgliedstaat, in dem die Eintragung beantragt wird, im Stande sind, die Bedeutung dieses Wortes zu erkennen.
Das gegenständliche Zeichen "Delicado" hat sowohl im Spanischen als auch im Portugiesischen mehrere Bedeutungen. Die sprachliche Versiertheit - im Sinne einer umfassenden Fremdsprachenkenntnis - der beteiligten Verkehrskreise spielt jedoch für die Unterscheidungskraft einer Marke keine Rolle, weil es lediglich darauf ankommt, ob diese im Stande sind, die Bedeutung des Wortes zu erkennen. Dabei ist es jedoch nicht erforderlich, dass "richtig" übersetzt wird, kommt es doch ausschließlich darauf an, wie die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen wahrnehmen.

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