Das Fahren ebenso das Parken von Fahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr kann nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden
GZ 2007/04/0097, 30.04.2008
VwGH: § 74 Abs 3 GewO stellt auf Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen ab, die durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gem in Anspruch nehmen. Nach der hg Rechtsprechung ist die Grenze zwischen einer projektierten Betriebsanlage und ihrer Umwelt dort zu ziehen, wo die Betriebsanlage entsprechend dem Projekt in ihrem räumlichen Umfang endet und dementsprechend das Umfeld der Betriebsanlage beginnt. Das Fahren ebenso das Parken von Fahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr kann daher nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden. Insoweit von den Beschwerdeführern Belästigungen durch Fahrzeugverkehr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr angesprochen werden, sind diese daher nicht Gegenstand des gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahrens.