Von einer Gefährdung des Eigentums iSd § 74 Abs 2 Z 1 GewO kann nur gesprochen werden, wenn dieses in seiner Substanz bedroht ist bzw wenn der Betrieb der Betriebsanlage jedwede Nutzung des Eigentums unmöglich machen würde
GZ 2005/04/0078, 30.04.2008
VwGH: Nach stRsp des VwGH kann von einer Gefährdung des Eigentums iSd § 74 Abs 2 Z 1 GewO nur gesprochen werden, wenn dieses in seiner Substanz bedroht ist bzw wenn der Betrieb der Betriebsanlage jedwede Nutzung des Eigentums unmöglich machen würde. Letzteres ist bereits dann der Fall, wenn die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße Nutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist. Ob ein landwirtschaftlicher Betrieb durch die Beeinträchtigung des Ertrages in seiner Substanz bedroht ist, ist auf dem Boden eines agrartechnischen Sachverständigengutachtens zu beurteilen.