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Wirtschaftsrecht

VwGH: Entziehung der Gewerbeberechtigung gem § 91 Abs 2 GewO

Liegen die Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 91 Abs 2 GewO vor, vermag daran auch nichts zu ändern, dass möglicherweise die Voraussetzungen für ein Nachsichtsverfahren gegeben sind

20. 05. 2011
Gesetze: § 91 Abs 2 GewO
Schlagworte: Gewerbeordnung, Entziehung der Gewerbeberechtigung, Nachsicht

GZ 2007/04/0187, 14.11.2007
Der Beschwerdeführerin wurde die Gewerbeberechtigung zur Ausübung näher umschriebener Handelsgewerbe im bezeichneten Standort gem § 91 Abs 2, § 87 Abs 1 Z 2 und § 13 Abs 3 GewO entzogen.
VwGH: Bei Anwendung des § 91 Abs 2 GewO hat die Behörde nur zu prüfen, ob einer der im § 87 Abs 1 leg cit genannten Tatbestände auf die natürliche Person, der ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, sinngemäß zutrifft. Sie hat jedoch nicht zu prüfen, ob - bezogen auf diese Person - auch Tatbestände des § 87 Abs 2 bis 6 GewO bzw des § 26 GewO gegeben sind. Damit ist aber das auf das allfällige Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der § 87 Abs 2 GewO gerichtete Beschwerdevorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Liegen die Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 91 Abs 2 leg cit vor, vermag daran entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht auch nichts zu ändern, dass möglicherweise die Voraussetzungen für ein Nachsichtsverfahren gegeben sind.

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