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Wirtschaftsrecht

VwGH: UVP-Pflichtigkeit und bereits erteilte Baubewilligungen

Eine Nichtigerklärung iSd § 3 Abs 6 UVP-G setzt voraus, dass das betreffende Vorhaben UVP-pflichtig ist, nicht aber, dass diese UVP-Pflicht bereits bescheidmäßig verbindlich (rechtskräftig) festgestellt wurde

20. 05. 2011
Gesetze: § 3 Abs 6 UVP-G
Schlagworte: Umweltverträglichkeitsprüfung, Nichtigerklärung, Baubewilligung

GZ 2006/06/0095, 25.09.2007
Mit dem erstangefochtenen Bescheid hat die erstbelangte Behörde (Tiroler Landesregierung) I. die UVP- Pflichtigkeit der beiden Vorhaben festgestellt und hat II. die beiden Baubewilligungsbescheide vom 27. Juni 2005 (mit Ausnahme des auch bewilligten Abbruches) aufgehoben (für nichtig erklärt). Spruchpunkt II. ist Gegenstand der Beschwerde. Die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Spruchpunkt I. des erstangefochtenen Bescheides wurde von der zweitbelangten Behörde mit dem zweitangefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
VwGH: Eine Nichtigerklärung iSd § 3 Abs 6 UVP-G setzt voraus, dass das betreffende Vorhaben UVP-pflichtig ist, nicht aber, dass diese UVP-Pflicht bereits bescheidmäßig verbindlich (rechtskräftig) festgestellt wurde. Dh, die erstbelangte Behörde hatte imerstangefochtenen Bescheid bei der mit Spruchpunkt II. erfolgten Nichtigerklärung die UVP-Pflicht der Vorhaben in der Art einer Vorfragenbeurteilung zu prüfen; die zugleich mit Spruchpunkt I. des erstangefochtenen Bescheides erfolgte Feststellung der UVP- Pflicht war ja, weil naturgemäß noch nicht rechtskräftig, noch nicht verbindlich. Umgekehrt ist mit der Erlassung des zweitangefochtenen Bescheides die Feststellung der UVP-Pflicht formell rechtskräftig und damit auch formell verbindlich (unbeschadet der Möglichkeit der Kassation dieses Bescheides durch den VwGH), diese Verbindlichkeit wirkt aber nicht iSe verbindlichen Vorfragenlösung auf die mit dem erstangefochtenen Bescheid erfolgte Nichtigerklärung zurück. Auch im Falle der Kassation des zweitangefochtenen Bescheides durch den VwGH vor Erledigung der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wäre zu prüfen, ob die erstbelangte Behörde das Bestehen der UVP-Pflicht der beiden Vorhaben (als wesentliche Voraussetzung für die Nichtigerklärung) zutreffend bejaht hat oder nicht.

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