Sowohl die Zahl als auch die Beschaffenheit von angezeigten Vorfällen können sicherheitspolizeiliche Missstände zum Ausdruck bringen, die der Annahme sicherheitspolizeilicher Bedenken iSd § 113 GewO eine ausreichende Grundlage geben
GZ 2007/04/0138, 12.09.2007
Als maßgeblichen Sachverhalt stellte die belangte Behörde fest, dass bei der gegenständlichen Diskothek ab dem Jahr 2004 die Zahl der dort vorgefallenen Straftaten (Schlägereien, Körperverletzungen, Verkehrsunfälle, Sachbeschädigungen, usw) drastisch angestiegen sei. Der Gendarmerieposten A habe vom Jänner bis Oktober 2004 im Umfeld dieses Lokales 36 Mal einschreiten müssen. Eine Auflistung der bei der gegenständlichen Diskothek registrierten Vorfälle zeige, dass im Zeitraum 15. Mai bis 11. September 2005 insgesamt 34 Delikte (Körperverletzungen, Verkehrsunfälle, Diebstähle, Verkehrsunfall mit Fahrerflucht, Parkschäden, Sachbeschädigungen), davon 13 Delikte in den Morgenstunden ab 4.00 Uhr, begangen worden seien. In der Zeit vom 1. Jänner bis 5. November 2006 seien bei der Diskothek 78 Vorfälle registriert worden, davon hätten sich 23 strafrechtlich relevante Delikte zwischen 4.00 Uhr und 7.25 Uhr morgens ereignet. Dies zeige, dass sich fast ein Drittel aller Vorfälle bei der gegenständlichen Diskothek in der letzten Betriebsstunde, also ab 4.00 Uhr morgens, ereigne.
In der Beschwerde wird gegen die Ansicht der belangten Behörde, die Vorverlegung der Sperrstunde von 5.00 Uhr auf 4.00 Uhr sei gegenständlich durch sicherheitspolizeiliche Bedenken gerechtfertigt, ins Treffen geführt, dass es nicht im Einflussbereich der Beschwerdeführerin gelegen sei, die bei der Diskothek begangenen Delikte, insbesondere was die Verkehrs- bzw. Parkschadendelikte betreffe, zu verhindern. Außerdem zeigten sowohl Ausmaß als auch Art der Delikte, dass diese "im Rahmen der Betreibung einer Diskothek ortsüblich" seien.
VwGH: Nach der hg Judikatur erfordert die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales "sicherheitspolizeiliche Bedenken" das Bestehen von durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen gedeckten konkreten Bedenken, aus deren Art sich schlüssig erkennen lässt, dass ihnen durch die Vorschreibung einer früheren Sperrstunde wirksam begegnet werden kann. Sowohl die Zahl als auch die Beschaffenheit von angezeigten Vorfällen können sicherheitspolizeiliche Missstände zum Ausdruck bringen, die der Annahme sicherheitspolizeilicher Bedenken iSd § 113 GewO eine ausreichende Grundlage geben. Sicherheitspolizeiliche Bedenken sind nicht davon abhängig, dass es zu gerichtlichen Verurteilungen oder Vorerhebungen gekommen ist.
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde konkrete Sachverhaltsfeststellungen sowohl über die Zahl als auch über die Art der angezeigten Vorfälle getroffen. Dass es sich bei den genannten Vorfällen um Körperverletzungen, Diebstähle, Sachbeschädigungen, Verkehrsunfälle teilweise mit Fahrerflucht uä, gehandelt hat und die Häufung dieser Vorfälle rechtfertigen sicherheitspolizeiliche Bedenken iSd § 113 GewO. Dieser Beurteilung vermag die Beschwerde mit dem Hinweis, solche Vorfälle seien im Rahmen des Betriebes einer Diskothek "ortsüblich", nicht wirksam entgegen zu treten.
Gem § 113 GewO ist die Vorverlegung der Sperrstunde auf Grund sicherheitspolizeilicher Bedenken nicht davon abhängig, wie hoch der Prozentsatz der durch diese Maßnahme verhinderten Delikte ist. Schließlich ist dem Argument der Beschwerdeführerin, sie habe auf die bei ihrer Diskothek begangenen Verkehrs- bzw Parkschadensdelikte keinen Einfluss gehabt, zu entgegnen, dass es bei der Annahme sicherheitspolizeilicher Bedenken iSd § 113 GewO nicht auf das Verschulden des Gastgewerbetreibenden bezüglich der diesen Bedenken zu Grunde liegenden Sachverhaltsumstände ankommt.