In seinem Erkenntnis vom 12.09.2007 zur GZ 2007/04/0100 hat sich der VwGH mit der gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung iZm einem Gastgarten befasst:
Die gewerberechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Gaststätte in S. wurde "nach Maßgabe des Sachverhaltes und der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Plan- und Beschreibungsunterlagen" (demnach gehört zur Betriebsanlage ein Gastgarten, für den die "Gastgartenregelung des § 112 Abs 3 GewO beansprucht" wird und der im Sommer bis 23.00 Uhr, sonst bis 22.00 Uhr betrieben werden soll) gem § 77 iVm §§ 74 und 353 ff GewO, unter Auflagen erteilt. Die Frage, ob Nachbarn durch den Betrieb des gegenständlichen Gastgartens vor 22.00 Uhr belästigt werden und gegebenenfalls welches Ausmaß diese Belästigungen erreichen bzw welcher Art die belästigenden Geräusche sind, blieb auf der Gutachtensebene unbeantwortet. Nach dem Rechtsstandpunkt der belangten Behörde könne diese Frage dahingestellt bleiben, weil Nachbarn Belästigungen, die von einem gemäß § 112 Abs 3 GewO betriebenen Gastgarten ausgehen, hinzunehmen hätten.
Dazu der VwGH: § 112 Abs 3 GewO ändert nichts an der Genehmigungspflicht von Gastgärten nach § 74 GewO. Für diese gelten daher auch weiterhin die Genehmigungsvoraussetzungen des § 77 GewO. Die Genehmigung für einen unter § 112 Abs 3 GewO fallenden Gastgarten ist daher zu versagen, wenn er zu unzumutbaren Belästigungen bzw zur Gesundheitsgefährdung von Nachbarn führen würde.